Autor: KARL LOEWENSTEIN (1937)
Anmerkung des Autors: Dieser Artikel erfasst die Entwicklungen bis zum 1. April 1937.
Deutsche Übersetzung (2026)
Public Domain aufgrund der automatisierten Übersetzung von Mistral AI.
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Stand: 20.07.2026
TEIL I
Militante Demokratie und Grundrechte, Teil I Autor: Karl Loewenstein Quelle: The American Political Science Review, Band 31, Nr. 3 (Juni 1937), S. 417–432 Veröffentlicht von: American Political Science Association
I. Faschismus als weltweite Bewegung
Der Faschismus ist kein isoliertes Ereignis in der Geschichte einzelner Länder mehr. Er hat sich zu einer universellen Bewegung entwickelt, deren scheinbar unwiderstehlicher Aufstieg mit dem Aufkommen des europäischen Liberalismus gegen den Absolutismus nach der Französischen Revolution vergleichbar ist. In der einen oder anderen Form umfasst er heute mehr Gebiete und Völker in Europa und anderswo, als noch der verfassungsmäßigen Regierung treu sind.
Das Organisationsmuster des Faschismus zeigt eine Vielzahl von Schattierungen. Einparteien-Diktaturen herrschen offen in Italien, Deutschland, der Türkei und – falls Franco siegt – auch in Spanien. Die sogenannten »autoritären« Staaten lassen sich entweder dem Einparteien- oder dem Mehrparteien-Typ zuordnen. Zu der Einparteien-Gruppe ohne echte repräsentative Institutionen zählen derzeit Österreich, Bulgarien, Griechenland und Portugal. Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Lettland und Litauen können dagegen als autoritäre Staaten des Mehrparteien-Typs mit dem Anschein parlamentarischer Institutionen klassifiziert werden. Polen befindet sich gegenwärtig im Prozess der Umwandlung von einem Mehrparteien- zu einem Einparteien-Staat. Ohne nominell faschistisch zu sein, sind all diese Staaten insoweit autoritär, als die herrschende Gruppe die öffentliche Meinung sowie den Regierungsapparat kontrolliert.
Von den demokratischen Ländern mit verfassungsmäßiger Regierung gibt es gegenwärtig nur noch Großbritannien und den Irischen Freistaat, Frankreich, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, die skandinavischen Länder (Schweden, Norwegen, Dänemark), Finnland, die Tschechoslowakei und – mit einigen Vorbehalten – Estland.
Allgemeine Merkmale und besondere Eigenschaften diktatorischer und autoritärer Regierungen
Allgemeine Merkmale und besondere Eigenschaften diktatorischer und autoritärer Regierungen sind zu bekannt, um hier wiederholt zu werden. In einer empirischen Formel ausgedrückt, bedeutet eine solche Regierung die Ablösung der verfassungsmäßigen Regierung durch eine emotionale Regierung. Verfassungsmäßige Regierung bedeutet die Herrschaft des Rechts, die Rationalität und Berechenbarkeit der Verwaltung garantiert und gleichzeitig eine bestimmte Sphäre des Privatrechts und der Grundrechte bewahrt. Die Diktatur hingegen bedeutet die Ersetzung der Rechtsherrschaft durch einen legalisierten Opportunismus im Gewand der Raison d’État. Durch die vollständige Verschmelzung des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht bleibt keine Spur individueller Rechte oder der Rechtsstaatlichkeit übrig. Das positive Recht wird nicht mehr an verfassungsmäßiger Legalität, sondern nur noch an unanfechtbarem Befehl gemessen.
Da auf lange Sicht keine Regierung sich allein auf Gewalt oder Zwang verlassen kann, liegt die kohäsive Stärke des diktatorischen und autoritären Staates in dem Emotionalismus begründet, der somit das Element der Rechtssicherheit ersetzt, das letzen Endes die verfassungsmäßige Regierung bestimmt. Die technischen Mittel zur Mobilisierung des Emotionalismus sind erfindungsreich und von erstaunlicher Vielfalt und Wirksamkeit, auch wenn sie in letzter Zeit zunehmend standardisiert werden. Neben dem übersteigerten nationalistischen Eifer ist vielleicht das wichtigste Mittel die dauerhafte psychische Nötigung, die zuweilen in wissenschaftlich angewandte Einschüchterung und Terror umschlägt.
Ein passendes Beispiel aus der Erfahrung einer Demokratie mag den lebenswichtigen Unterschied zwischen verfassungsmäßigen und emotionalen Regierungsmethoden verdeutlichen. Die Lösung der jüngsten politischen Krise in England durch das Kabinett und das Unterhaus wurde durch rationale Mittel gesucht. Die Frage dem Urteil des Volkes zu überlassen, hätte bedeutet, auf emotionale Methoden zurückzugreifen, auch wenn allgemeine Wahlen zweifellos ein vollkommen legitimes Mittel der verfassungsmäßigen Regierung sind.
Die entstehende faschistische Internationale
Neben diesen mehr oder weniger einheitlichen Merkmalen der inneren Organisation ist eine engere übernationale Ausrichtung oder ein »Block« faschistischer Nationen, eine »Union der regenerierten Nationen Europas«, eine faschistische Internationale der buntfarbigen Hemden, deutlich im Entstehen begriffen, die nationale Grenzen überschreitet und tief in die historischen Unterschiede traditionell getrennter Nationalismen einschneidet. Die modernen Kreuzritter, die die westliche Zivilisation vor dem bolschewistischen »Chaos« retten wollen – ein Schlachtruf, der sich in allen faschistisch gewordenen Ländern als unschätzbar erwiesen hat –, begraben vorerst ihre Unterschiede und handeln gemeinsam nach einem gemeinsamen Plan. Unter diesem missionarischen Drang, der einen der erstaunlichsten Widersprüche eines politischen Systems darstellt, das auf dem Überlegenheitskomplex jeder einzelnen Nation basiert, schrumpfen die unterscheidenden Merkmale in Programm, Ideologie und national bedingten Prämissen der Realpolitik auf Bedeutungslosigkeit zusammen. In Spanien kämpfen faschistische »Freiwillige« und Söldner aus vielen Ländern gegen internationale Bataillone von Antifaschisten.
Ebenso besteht enger Kontakt und Zusammenarbeit zwischen den Hauptquartieren des internationalen Faschismus in Berlin und Rom und den Außenposten in den verschiedenen Ländern, die noch an der Demokratie festhalten. Expertenrat wird gesucht und großzügig gewährt, halboffizielle Besuche faschistischer Führer aus dem Ausland werden nicht mehr verheimlicht, und – wie aus zuverlässigen Quellen berichtet wird – die geistige Ausstrahlung von Techniken und Strategemen wird durch erhebliche finanzielle Unterstützung intensiviert. Ein Muster einer spezifischen Technik der faschistischen Durchdringung und Eroberung wurde entwickelt, das, nachdem es seine Wirksamkeit in den größeren faschistischen Ländern bewiesen hat, von allen entstehenden faschistischen Bewegungen eifrig an die nationalen Gegebenheiten angepasst wird.
Faschistische Bewegungen in noch demokratischen Ländern
Es sei darauf hingewiesen, dass faschistische Gruppen oder Parteien heute offen oder heimlich in allen Ländern existieren, die der Rechtsstaatlichkeit treu geblieben sind. In Belgien sind die Rexisten unter Léon Degrelle zu einer alarmierenden Bedrohung für die Demokratie geworden. Frankreich weist eine Vielzahl halb-faschistischer, autoritärer oder bescheidener als »Erneuerungs«-Bewegungen bezeichnete Gruppen auf, von denen die bekannteste, die aufgelöste Croix de Feu, als getarnte Parti Français Social wiederbelebt wurde. Das öffentliche Leben der Schweiz ist durch verschiedene »Fronten« geprägt, insbesondere in den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Genf. Norwegen hat die Nationalsozialisten von Major Quisling, in den Niederlanden folgen Faschisten unter anderem Mijnheer Mussert, Irland hat seine Blueshirts unter General O’Duffy, Dänemark und Schweden haben ihre lokalen Varianten, und in England predigt und praktiziert Sir Oswald Mosley das neue Evangelium.
Ohne ins Detail zu gehen, lässt sich die politische Situation des Faschismus in den verschiedenen Demokratien wie folgt zusammenfassen: In Schweden, Norwegen und Dänemark waren die »autoritären« Bewegungen bisher eher unbedeutend; numerisch unwichtig, hat der Nationalsozialismus Zugang zu keinem der nationalen Parlamente erhalten, obwohl gelegentlich Vertreter in kommunale Gremien gewählt wurden. In den Niederlanden erreichte die NSDAP 1935 bei den Wahlen zu den Provinziallandtagen und zur Ersten Kammer des nationalen Parlaments beträchtlichen Erfolg und errang etwa acht Prozent der Gesamtstimmen; seitdem scheint die Bewegung jedoch an Boden verloren zu haben. In Belgien errang die neue rexistische Partei Degrelles bei den allgemeinen Wahlen im Mai 1936 einen beachtlichen Sieg, hauptsächlich auf Kosten der Katholischen und Liberalen Parteien, und erreichte mit über zehn Prozent der Gesamtstimmen einundzwanzig Abgeordnete in der Kammer der Vertreter. Zusätzlich verdoppelten die flämischen Nationalisten, die ebenfalls autoritären Methoden zugeneigt sind, ihre bisherige Sitzzahl von acht.
Als Degrelle jedoch, in der Annahme, die Bewegung gewinne an Beliebtheit, im April 1937 eine Nachwahl in Brüssel erzwang, nahmen die Regierungsparteien die Herausforderung an, und Premierminister van Zeeland fügte ihm eine schwere Niederlage zu. Einige Beobachter deuten diese Wahl – vielleicht voreilig – als Wendepunkt der faschistischen Flut in Belgien und anderswo.
In Frankreich traten die verschiedenen faschistischen oder autoritären Gruppen bei den allgemeinen Wahlen im April–Mai 1936 nicht gegen die etablierten Parteien an. Ihre Stärke lässt sich daher nicht in Stimmen messen, doch behauptet Oberst de la Rocque für seine neue Französische Sozialpartei eine Anhängerschaft von nicht weniger als zwei Millionen. Die anderen, offen faschistischen Gruppen wurden aufgelöst und waren ohnehin zahlenmäßig und politisch von geringer Bedeutung. Im Irischen Freistaat sind die Blueshirts nicht im Dáil vertreten, und in England hat Mosleys Union Britischer Faschisten durch laute Propaganda offenbar mehr öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen, als ihre zahlenmäßige Stärke rechtfertigt. Die Kommunalwahlen in London im März 1937 offenbarten ihre Wahlstärke als vernachlässigbar – kein einziger faschistischer Kandidat wurde gewählt. Faschistische Parteien sind in den baltischen Staaten, in Finnland und in der Tschechoslowakei verboten oder starken rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Dies ist jedoch kein Beweis für ihr tatsächliches Verschwinden. In der Tschechoslowakei hat Herr Konrad Henlein die aufgelöste Deutsche Nationalsozialistische Arbeiterpartei in Form einer legalen politischen Partei, der Sudetendeutschen Partei, neu gegründet, und bei den allgemeinen Wahlen im Mai 1935 errang diese Partei mehr Stimmen als jede andere und erhielt 44 Sitze im Abgeordnetenhaus, also nur einen Sitz weniger als die führende tschechische Regierungspartei. Starke faschistische oder nationalsozialistische Bewegungen existieren – wenn auch nominell verboten oder unterdrückt – in Rumänien, Ungarn, Bulgarien und Jugoslawien.
Programmatische und ideologische Inhalte des internationalen Faschismus
Die programmatischen und ideologischen Bestandteile dieser weitverzweigten Bewegung des internationalen Faschismus sind erstaunlich einheitlich: Hass auf den Kommunismus und seine Verwandten, Marxismus und Sozialismus; Antisemitismus – mit der bemerkenswerten Ausnahme Italiens, obwohl auch hier unter dem Einfluss der »Berlin-Rom-Achse« eine Einstellungsänderung erkennbar ist; Feindseligkeit gegenüber Freimaurern, Pazifisten und ähnlichen internationalen Organisationen; das »Führerprinzip« und die Abschaffung der liberalen Demokratie und ihrer Institutionen; eine vage Art von Korporatismus; allgemeine »Säuberungen« unter den Parolen der »Regeneration« und »Erneuerung«; überbordender Nationalismus.
Anhänger werden in der Regel aus den bedrängten Mittelschichten, aus einigen Kreisen der Intelligenz und vor allem aus der Jugend rekrutiert, mit einer beachtlichen Beimischung von pensionierten Armeeoffizieren und unzufriedenen Politikern. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich auch eine Ähnlichkeit der Persönlichkeiten der »Führer«. Wenn verfügbar, wird ein Mann aus der unteren Mittelschicht oder der Proletarierschicht einem Intellektuellen vorgezogen, was die Nebeneinanderstellung von Herrn Doriot und Oberst de la Rocque in Frankreich erklärt. Aus technischen Gründen, die später gezeigt werden, ist die tatsächliche Persönlichkeit des Führers nicht von primärer Bedeutung.
Trotz leichter nationaler Unterschiede sind die Ähnlichkeiten der faschistischen Bewegungen in den verschiedenen demokratischen Ländern so auffällig, dass sie – zumindest für einen oberflächlichen Beobachter – gemeinsame Ursachen des Entstehens und Wachstums vermuten lassen.
Unmöglichkeit, den internationalen Faschismus durch eine gemeinsame Ursache zu erklären
Überraschenderweise trifft jedoch keine der allgemein angenommenen Motivationen des Faschismus zu. Es sind nicht mehr nur die national frustrierten Nationen, die den faschistischen Nationalismus hervorbringen. Keines der skandinavischen Länder, weder Frankreich, Spanien noch Belgien leidet unter vereitelten nationalen Ambitionen. Ebensowenig trifft es zu, dass Nationen mit Erfahrung und Tradition der Selbstverwaltung gegen das faschistische Virus immun sind. Frankreich und Belgien, die gegenwärtig am stärksten dem Faschismus ausgesetzt sind, beweisen das Gegenteil. Auch kann nicht behauptet werden, dass wirtschaftlicher Druck allein dafür verantwortlich ist, die Menschen zu politischen Scharlatanen und Demagogen zu treiben. Die Depression ist sichtbar im Rückgang begriffen; in Belgien und den anderen Goldblock-Ländern gibt es nur sehr wenig akute Not, auch wenn die Verzögerung der Abwertung die Erholung verzögert haben mag.
Kurz gesagt: Es lässt sich kein gemeinsamer Nenner für das Entstehen des Faschismus unter Nationen finden, die sich in nationalem Charakter, historischer Tradition und wirtschaftlicher Struktur so stark unterscheiden.
Eine weitere gängige Annahme ist, dass der private Kapitalismus, der durch die sozialistische Flut und den damit verbundenen Verlust von Privilegien bedroht ist, den Faschismus als Schutzwall der Gegenrevolution aufbaut. Zweifellos wird diese Theorie empirisch durch die Ereignisse in Deutschland, Italien, Österreich und kürzlich in Spanien bestätigt. Doch es wäre eine ungerechtfertigte Annahme der Selbsttäuschung der Kapitalistenklasse, zu glauben, sie habe nicht voll und ganz erkannt, welches endgültige Schicksal den privaten Kapitalismus unter faschistischer Herrschaft in einem totalitären Regime erwartet. Der private Kapitalismus kann nicht übersehen haben, dass er – zumindest in Italien und Deutschland – aus der Pfanne in das Feuer geraten ist und dass ein das Kapital kontrollierender Demokratie bei Weitem vorzuziehen ist einer korporativen Mittelstandsbürokratie, die den Kapitalismus kontrolliert. Trotz der Risiken, die aus dem allgemeinen Wahlrecht entstehen, gedeiht der Kapitalismus am besten unter der Demokratie mit ihrer Berechenbarkeit der Rechtsherrschaft. Zudem führt der totalitäre Staat schließlich zum Krieg, während Demokratie und Kapitalismus mehr als alles andere Frieden und Investitionssicherheit benötigen. Bürgerliche Diktatoren stehen an der Weggabelung und sind gezwungen, nach links abzubiegen. Hier zeigt sich zumindest eine der potenziellen Bremsen für den Faschismus.
Angesichts der gegenwärtigen Situation drängen sich zwei Schlussfolgerungen auf. Einerseits könnte der Faschismus nichts Geringeres sein als eine der Grundströmungen des Geistes, die durch ihren universellen Charakter eine heute enger zusammengewachsene Welt unaufhaltsam umgestalten. Falls dies zutrifft, ist die Demokratie als Muster politischer Organisation zum Untergang verurteilt, so wie einst der königliche Absolutismus zum Untergang verurteilt war, als die liberale Demokratie die Welt eroberte. Widerstand gegen den unerbittlichen Marsch der Geschichte wäre Zeit- und Energieverschwendung und würde nur die Katastrophe der endgültigen Kapitulation verschlimmern. Man kann dem Geist nicht entkommen. Die faschistische Propaganda hat es geschafft, diese Überzeugung in den Massen zu verankern, und wie jede Überzeugung lässt sie sich nicht widerlegen.
Andererseits, wenn der Faschismus kein geistiges Feuer ist, das Grenzen überschreitet, dann ist er offensichtlich nur eine Technik, um Macht zu erlangen und zu halten – um der Macht willen und ohne die metaphysische Rechtfertigung, die sich nur aus absoluten Werten ableiten lässt. Falls diese Hypothese zutrifft, ist die Antwort ebenso offenkundig. Wenn die Demokratie überzeugt ist, dass sie ihr Ziel noch nicht erfüllt hat, muss sie auf ihrer eigenen Ebene eine Technik bekämpfen, die nur dem Zweck der Macht dient. Die Demokratie muss militanter werden.
Faschismus ist keine Ideologie, sondern eine politische Technik
Die Tatsache, dass der Faschismus keine Ideologie, sondern nur eine politische Technik ist, wird durch die umfangreiche Erfahrung des letzten Jahrzehnts reichlich belegt. Der Faschismus ist keine Philosophie – nicht einmal ein realistisches konstruktives Programm –, sondern die wirksamste politische Technik der modernen Geschichte. Seine begriffliche Leere zeigt sich deutlich im Zusammenhang mit dem spanischen Aufstand. Genau wie in Italien der Marsch auf Rom der Formulierung eines Programms vorausging – eine Tatsache, die der Faschismus stolz zugibt –, war die Machtergreifung durch General Franco und seine Söldner das einzige Ziel und bedurfte nicht einmal des Vorwands eines fundierten Programms. Der Faschismus will schlicht und einfach herrschen. Die Vagheit der faschistischen Angebote versteinert sich nur dann zu konkreten Angriffsfloskeln, wenn offenkundige Mängel des demokratischen Systems als Angriffsziele ausgemacht werden. Führung, Ordnung und Disziplin werden der parlamentarischen Korruption, dem Chaos und dem Egoismus gegenübergestellt, während ein kryptischer Korporatismus an die Stelle der politischen Repräsentation tritt. Allgemeine Unzufriedenheit wird auf greifbare Ziele gerichtet (Juden, Freimaurer, Bankiers, Filialketten). Eine kolossale Propaganda wird gegen das gerichtet, was als das auffälligste verwundbare Ziel erscheint. Es entwickelt sich eine Technik der unaufhörlichen Wiederholung, der Übertreibungen und Vereinfachungen, die angewendet wird. Die verschiedenen Bevölkerungsschichten werden gegeneinander ausgespielt. Kurz gesagt: Emotionen in ihren rohen und verfeinerten Formen zu wecken, zu lenken und zu nutzen, ist das Wesen der faschistischen Technik, für die Bewegung und Emotion nicht nur sprachlich identisch sind.
Diese Technik konnte nur unter den außergewöhnlichen Bedingungen der demokratischen Institutionen siegreich sein. Ihr Erfolg beruht auf ihrer perfekten Anpassung an die Demokratie. Demokratie und demokratische Toleranz wurden für ihre eigene Zerstörung genutzt. Unter dem Deckmantel der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit konnte die antidemokratische Maschine legal aufgebaut und in Bewegung gesetzt werden. Mit kühler Berechnung, dass die Demokratie sich nicht selbst verleugnen und einer öffentlichen Meinungsgruppe die volle Nutzung der freien Institutionen der Rede, Presse, Versammlung und parlamentarischen Teilhabe verweigern konnte, diskreditierten faschistische Exponenten systematisch die demokratische Ordnung und machten sie durch Lähmung ihrer Funktionen unregierbar, bis das Chaos herrschte. Sie nutzten das tolerante Vertrauen der demokratischen Ideologie aus, dass auf lange Sicht die Wahrheit stärker ist als die Lüge, dass sich der Geist gegen die Gewalt durchsetzt. Die Demokratie war nicht in der Lage, den Feinden ihrer eigenen Existenz die Nutzung demokratischer Instrumentarien zu verbieten. Bis vor kurzem weigerten sich demokratischer Fundamentalismus und legalistische Blindheit zu erkennen, dass der Mechanismus der Demokratie das trojanische Pferd ist, durch das der Feind in die Stadt eindringt. Dem Faschismus in der Gestalt einer legal anerkannten politischen Partei wurden alle Möglichkeiten der demokratischen Institutionen geboten.
Das deutsche Beispiel
Die Ursachen für das Scheitern des demokratischen Experiments in Deutschland sind bei Weitem zu komplex, um sie auf einen einzigen Nenner zu bringen. Doch der Mangel an Militanz der Weimarer Republik gegenüber subversiven Bewegungen – auch wenn sie als solche klar erkannt wurden – sticht in der Nachkriegslage der Demokratie sowohl als Beispiel als auch als Warnung hervor. Es ist allgemein bekannt, dass die tatsächlichen Härten und die geistigen Demütigungen der Torheit von Versailles, die so stur von mittelmäßigen Juristen als französische Staatsmänner durchgesetzt wurden, auf lange Sicht nur dem Zweck dienten, Hitler in den Sattel zu helfen. Doch die tiefere Schuld der mittelmäßigen Bürokraten, die als deutsche Staatsmänner handelten, sollte keineswegs verharmlost werden, wie es bei einseitigen Geschichtsschreibern zur Gewohnheit geworden ist.
Als die paramilitärischen patriotischen Bewegungen der frühen zwanziger Jahre durch Diktat aus Paris in den Untergrund gedrängt wurden, stieg Hitler zur Macht auf, indem er gezielt die nationale Vorliebe für militärische Formen des Gemeinschaftslebens ausnutzte, für die es keinen legalen Ausweg gab. In diesem tragischen Dilemma konnte keine deutsche Regierung es über sich bringen, eine klare Haltung gegen Bewegungen einzunehmen, deren offen bekundete patriotische Ziele selbst diejenigen ansprachen, die die angewandten politischen Methoden missbilligten. Belastet mit dem Erbe des Vertrages war die Republik machtlos gegen eine Partei, die durch die Förderung ihrer eigenen Interessen für die Wiedergutmachung nationaler Missstände kämpfte. Das Bürgertum, nachdem es sich von dem ersten Schock der Konfrontation mit den unreifen Plänen sozialistischer Doktrinäre erholt hatte, stellte sich voll und ganz auf die Seite der Reichswehr und der Großindustrie, die heimlich mit dem Nationalsozialismus paktierten. So sahen sich sozialistische und demokratische Kabinette der Mitte in einem Zweifrontenkrieg gegen die radikalisierten Massen und die patriotisch entfachten Saboteure der Demokratie wieder.
Darüber hinaus entwickelte sich der gesetzestreue Geist des deutschen Volkes zu einer selbstzerstörerischen Legalität, wovon die Entscheidungen des Obersten Verfassungsgerichts ein treffendes Beispiel sind.
Die legislativen Verteidigungsmaßnahmen der Republik gegen die Feinde der demokratischen Ordnung
Ein Überblick über die legislativen Verteidigungsmaßnahmen der Republik gegen die Feinde der demokratischen Ordnung offenbart ein fast tragikomisches Bild von halbherzigen, zögerlichen und durchweg unwirksamen Methoden im Umgang mit der subversiven Technik. Das Gesetz zum Schutz der Republik, das aus der Volksempörung über die Ermordung von Herrn Rathenau im Juni 1922 hervorging, wurde von Bayern offen getrotzt und von hyperlegalistischen oder sogar meuterischen Gerichten von Anfang an heimlich untergraben. Als es 1930 erneuert wurde, ging das Gesetz aus dem Parlament geschwächt und kraftlos hervor. Die Wahlen im September 1930 führten zu einer politischen Pattsituation, bei der jede Verfassungsänderung von der Unterstützung derer abhing, gegen die sie sich richtete. Es entstand eine Atmosphäre der Illegalität und des Hochverrats, die schließlich die Republik tötete.
Keine Regierung würde es wagen, Waffen, die von militarisierten Parteien ungesetzmäßig besessen wurden, zu beschlagnahmen, da das Verstecken von Waffen eine patriotische Manifestation gegen den Vertrag war. Wie konnte die Gesetzgebung zum Schutz demokratischer Institutionen und Symbole durchgesetzt werden, wenn das deutsche Bürgertum die Demokratie mit dem Makel von Versailles brandmarkte? Maßnahmen zur Eindämmung politischer Exzesse waren nutzlos, wenn jeder radikale Abgeordnete unter dem Schutz der unantastbaren parlamentarischen Immunität die Tribüne nutzen konnte, um die Republik zu untergraben. Für weniger als zwei Monate, im Frühjahr 1932, war das Tragen politischer Uniformen in der Öffentlichkeit durch ein Notverordnung des Reiches verboten. Doch es war unmöglich, die Verordnung durchzusetzen, aufgrund der Unterschiede in der politischen Zusammensetzung der Länderregierungen, die mit der Durchsetzung betraut waren. Im Lichte späterer Ereignisse liest sich die Verordnung der Regierung von Papen im Juni 1932, durch die Vereinigungen, »deren Mitglieder regelmäßig in geschlossener Formation in der Öffentlichkeit auftreten«, verpflichtet wurden, ihre Satzungen dem Innenminister vorzulegen, wie eine Travestie des Rechts.
Die deutsche Republik scheiterte an ihren eigenen Vorstellungen von verfassungsmäßiger Legalität, die Hitler den Weg zur Macht ebneten. Die Demokratie hatte sich dem Nationalsozialismus lange bevor Hitler »legal« zum Reichskanzler ernannt wurde, unterworfen. Andererseits muss offen zugegeben werden, dass der Nationalsozialismus wusste, wie er aus der verhängnisvollen Erfahrung der Weimarer Republik Nutzen ziehen konnte. Das Einparteiensystem war die logische Antwort auf die demokratische Toleranz der zerschlagenen Republik.
Die Unmöglichkeit demokratischen Emotionalismus
Sobald der Charakter des revolutionären Faschismus als Technik zur emotionalen Zerstörung der Demokratie erkannt wird, verliert er einen großen Teil seiner Faszination. Die induktive Lehrstunde, die die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts boten, ging in den Ländern, die noch an der Demokratie festhielten, nicht vollständig verloren. Endlich wurden sich die Demokratien der Bedrohung bewusst und organisieren nun die Verteidigung. Insgesamt hat sich die Aussichten für die Demokratie sowohl psychologisch als auch materiell erheblich verbessert. Die faschistische Flut scheint sich zu wenden, auch wenn in mehreren Ländern, wie Belgien und Frankreich, noch unmittelbare Gefahr droht.
Eine Methode, den faschistischen Emotionalismus zu überwinden, bestünde zweifellos darin, ihn durch ähnliche emotionale Mittel zu übertreffen oder zu überbieten. Offensichtlich kann der demokratische Staat dieses Wagnis nicht eingehen. Die Demokratie ist völlig unfähig, einen emotionalen Angriff durch einen emotionalen Gegenangriff zu beantworten. Die verfassungsmäßige Regierung kann aufgrund ihrer Natur nur an die Vernunft appellieren; sie könnte nie erfolgreich Emotionalismus mobilisieren. Selbst ihre emotionalen Bestandteile sind nur ein Vorspiel zur Vernunft. Die emotionale Vergangenheit des frühen Liberalismus und der Demokratie lässt sich nicht wiederbeleben. Heute wollen die Menschen nicht für die Freiheit sterben. Die heldenhaften Verteidiger Spaniens gegen Franco und seine faschistischen Helfer kämpfen nicht für die Freiheit als solche, sondern für ein neues soziales Ideal oder vielleicht nur für ihr Leben. Als rationales System kann die Demokratie ihre Überlegenheit nur durch ihre Leistungen beweisen, die durch wirtschaftliche Not verdunkelt und durch soziale Mängel diskreditiert werden. Die Werte der Freiheit scheinen gesichert zu sein, mit dem Ergebnis, dass sie für viele durch Routine abgenutzt, verblasst, blass und glamourlos wirken. Die Demokratie könnte keine emotionalen Formeln entwickeln, die mit den faschistischen Rattenfängern konkurrieren könnten. Eine Demokratie auf der Suche nach einer neuen Mystik scheint hoffnungslos, wenn nicht gar lächerlich. Demokratischer Romantizismus ist an sich ein Widerspruch.
Die Idee der Einheitsfront
Realistisch betrachtet kann die Verteidigung der Demokratie nur auf politischen und legislativen Linien projiziert werden. Die beiden Methoden sind deutlich unterschiedlich, auch wenn legislative Maßnahmen nicht ergriffen werden können, wenn die politischen Voraussetzungen fehlen. Geistig gesehen entspringen beide demselben Willen zur Selbstbehauptung und Selbsterhaltung. Doch während die politische Haltung darauf abzielt, eine vereinte und einheitliche Aktion unter den demokratisch gesinnten Teilen des Volkes gegen den gemeinsamen Feind zu etablieren, zielt die antifaschistische Gesetzgebung in demokratischen Staaten direkt auf die faschistische Technik ab; sie kann auch dann verabschiedet werden, wenn ein formelles politisches Einvernehmen zwischen den verschiedenen antifaschistischen Parteien nicht besteht. Andererseits scheitert die politische Einigung allein, ohne die technische Gesetzgebung, an ihrem Zweck.
In vielen Staaten ist den demokratischen Parteien bewusst geworden, dass die Existenz der Demokratie auf dem Spiel steht. Der Kampf der Doktrinen ist endlich in vollem Gange. Es ist wahr, dass der Faschismus in der gegenwärtigen Phase hauptsächlich gegen den Marxismus zu kreuzfahren vorgibt. Doch seine Sprecher verfluchen Liberalismus und Demokratie als Keimträger und Brutstätten des Sozialismus und Kommunismus und damit als Tor zum Bolschewismus. Das logische Ergebnis war das Aufkommen der Idee einer Einheitsfront in mehreren Ländern. Ausgehend von Spanien wurde sie in Frankreich mit – zumindest vorläufig – unverkennbarem Erfolg verfolgt. In Frankreich wie in anderen Ländern besteht die Hauptschwierigkeit bei der Vereinigung der antifaschistischen Parteien in der starken Abneigung großer Teile des bürgerlichen Mittelstands und der Bauern gegen die Linke; die Hingabe der Kommunistischen Partei an die verfassungsmäßige Regierung und an die Prinzipien des Privateigentums wird zu Recht misstrauisch betrachtet. Die Idee der Einheitsfront, so neu und unerprobt sie ist, hat sich als zweischneidiges Schwert erwiesen, und die Mehrdeutigkeit des politischen Bündnisses wird von der faschistischen Propaganda weitreichend ausgenutzt. Daher kann sie nicht als der endgültige Bestimmungsfaktor für die Lösung des Problems der politischen Einigung gegen den Faschismus angesehen werden.
Darüber hinaus hat der Plan einer Einheitsfront aus verschiedenen Gründen in den meisten Ländern, wie England und der Schweiz, kaum Aussicht auf Verwirklichung. In einigen Fällen wurde der Kommunismus starken Beschränkungen unterworfen; in anderen ist er fast nicht vorhanden. Das Fehlen des störenden Elements des Kommunismus hat eine engere Zusammenarbeit der bürgerlich-liberalen und gemäßigteren sozialistischen Parteien zur gemeinsamen Verteidigung ohne das riskante Mittel eines politischen Bündnisses in Form einer Einheitsfront erleichtert. Dies erklärt die Tatsache, dass in den meisten demokratischen Ländern – mit Ausnahme Frankreichs – die Verteidigung der gemäßigten Parteien gleichermaßen gegen Kommunismus und Faschismus gerichtet ist, mit dem Ergebnis, dass antiextremistische Gesetzgebung ohne offenkundige Verletzung demokratischer Prinzipien koordiniert werden kann. Wie A. P. Herbert, M. P., humorvoll bemerkt: »Die Pest über eure beiden Blusen.« So konnten die katholischen Parteien die antireligiöse Propaganda des Kommunismus bekämpfen, während die liberalen Mittelparteien, die in der Regel die ersten Verlierer gegenüber dem Faschismus sind, ihre Aktivitäten gegen diesen Feind konzentrieren konnten. In allen demokratischen Ländern außer Frankreich wurde eine gemeinsame Haltung der verfassungsmäßigen Parteien gegen sowohl Faschismus als auch Kommunismus etabliert, und die antiextremistische Gesetzgebung wurde durch parlamentarische Abstimmung und die öffentliche Meinung im Allgemeinen getragen.
Fehlende Zusammenarbeit unter den Demokratien
Andererseits scheint die faschistische Internationale nach einem strategischen Plan auf transnationaler Ebene zu operieren, während sehr wenig erreicht wurde, um eine engere Zusammenarbeit der Demokratien auf internationaler Ebene zu etablieren. Demokratien halten noch immer an der Überzeugung fest, dass ein Krieg der Doktrinen um jeden Preis vermieden werden muss. Die Existenz einer gemeinsamen Gefahr wird nicht voll erkannt. Der internationale Faschismus profitiert erneut davon. In jedem Land, in dem der Faschismus an die Macht kam, wurde er am meisten durch die Uneinigkeit seiner Gegner unterstützt. Der internationale Faschismus ist offensichtlich zuversichtlich, dass dieselbe Strategie auf Europa als Ganzes angewendet werden kann.
Die Währungsvereinbarung im Herbst 1936 zwischen den Goldblock-Ländern, dem Sterlingblock und den Vereinigten Staaten, war rein opportunistisch und eine von vielen verpassten Gelegenheiten für abgestimmtes Handeln. Selbst das bemerkenswerte Experiment, regionale Solidarität auf dieser Seite des Ozeans durch die Panamerikanische Konferenz zu schaffen, erscheint angesichts der desintegrierenden Tendenzen lokaler faschistischer Bewegungen weniger vielversprechend. Bemühungen um ein gegenseitiges wirtschaftliches Verständnis sind zumindest im Gange zwischen den Niederlanden und den skandinavischen Ländern sowie unter den Mitgliedern der baltischen Gruppe. Mehr Esprit de Corps wird in Spanien gezeigt, wo sich internationale Antifaschisten hinter der spanischen Republik versammeln. Dieses erste Beispiel entschlossener Verteidigung ist gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf, dass der Krieg der Doktrinen nicht länger ignoriert werden kann. In jedem Fall hilft das spanische Beispiel, sowohl dem Faschismus als auch den Demokratien klarzumachen, dass in jedem einzelnen Land ein faschistischer Staatsstreich Bürgerkrieg bedeutet.
Die Demokratie wird militant
Der wichtigste Schritt wurde in eine andere Richtung unternommen. Immer mehr wurde erkannt, dass eine politische Technik nur auf ihrer eigenen Ebene und mit ihren eigenen Mitteln besiegt werden kann, dass bloße Duldung und optimistischer Glaube an den endgültigen Sieg des Geistes über die Gewalt den Faschismus nur ermutigt, ohne die Demokratie zu stabilisieren. Da der Faschismus eine Technik ist, die ex post facto durch Ideen gestützt wird, kann er nur durch eine ähnliche Technik eingedämmt werden. Es dauerte Jahre, bis man die demokratische Fehlvorstellung durchbrach, dass das Haupthindernis für die Verteidigung gegen den Faschismus der demokratische Fundamentalismus selbst ist.
Die Demokratie steht für Grundrechte, für fairen Wettbewerb aller Meinungen, für Rede-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Wie könnte sie sich daran machen, diese einzuschränken, ohne die Grundlage ihrer eigenen Existenz und Rechtfertigung zu zerstören? Schließlich jedoch wich legalistische Selbstzufriedenheit und selbstmörderische Lethargie einem besseren Verständnis der Realitäten. Eine genauere Untersuchung der faschistischen Technik führte zur Entdeckung der verwundbaren Stellen im demokratischen System und wie man sie schützen kann. Ein ausgefeiltes System antifaschistischer Gesetzgebung wurde in allen demokratischen Ländern erlassen. Die Bestimmungen wurden präzise ausgearbeitet, um die spezifischen emotionalen Taktiken des Faschismus einzudämmen. Schritt für Schritt wurde jedem Mittel, auf dem der Erfolg des Faschismus beruht, durch eine gesetzliche Bestimmung begegnet, die es lahmlegte. Zudem ging der Faschismus als Technik den Weg aller rein technischen Erfindungen: Er wurde standardisiert. Daher konnten Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wiederholung von Formeln und Handlungsmustern getroffen werden, die in anderen Ländern erfolgreich waren. Aus der Perspektive seiner internationalen Anwendung erscheint die faschistische Technik heute eher konventionell und standardisiert; Variationen ihres schematischen Mechanismus sind verhältnismäßig selten, trotz ihrer Anpassungsfähigkeit an die besondere nationale Situation. Somit konnte die gesetzgeberische Gegenmaßnahme die emotionale Technik definitiv kontern.
Ein klares Zeichen für die wachsende Unwilligkeit der Demokratien, parlamentarische Institutionen der faschistischen Technik zur Ausnutzung für ihre eigennützigen Zwecke zu überlassen, ist, dass das belgische Parlament im März 1937 ein Gesetz verabschiedete, das darauf abzielt, Rücktritte von parlamentarischen Sitzen nur zum Zweck der Propagandaführung bei den anschließenden Nachwahlen zu verhindern. Obwohl die demokratischen Länder sich nicht zu abgestimmten Maßnahmen auf internationaler Ebene durchringen konnten, sind die präventiven Maßnahmen, die in jedem einzelnen Land ergriffen wurden, erstaunlich ähnlich. Nach viel Zögern und legalistischer Hemmung erreichten wirksame Maßnahmen gegen den Faschismus die Gesetzbücher. Trotz der Wahlerfolge faschistischer Bewegungen in mehreren Ländern wie der Tschechoslowakei, Belgien und den Niederlanden werden diese Bewegungen durch die Gesetzgebung in den Grenzen normaler politischer Parteien gehalten. Und wenn der Faschismus in keinem demokratischen Land, das antifaschistische Gesetzgebung eingeführt hat, außer Kontrolle geraten ist, dann weil die Demokratie schließlich militant geworden ist.
Kann eine Idee unterdrückt werden?
An dieser Stelle könnte ein ernsthafter Einwand erhoben werden: Keine geistige Bewegung kann auf lange Sicht allein durch legislative und administrative Maßnahmen unterdrückt werden. Höchstens kann sie verlangsamt werden. Der Liberalismus überlebte die Reaktion der Heiligen Allianz und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eroberte er die Welt. Das deutsche Gesetz, dass den Sozialismus während der Periode 1878–90 verbot, verhinderte nicht die Wiederbelebung der Sozialdemokraten nach der Aufhebung. Der russische Kommunismus, vor und nach 1905 verboten, herrscht heute über das Reich der Zaren. Immer bricht sich der Geist seine Ketten. Doch der Sozialismus war eine Idee, vielleicht die stärkste Idee seit 1789; und die Geschichte lehrt die Unsterblichkeit von Ideen. Derselbe Einwand gilt jedoch nicht für den Faschismus, weil er keine ideologische Bewegung ist, sondern nur eine politische Technik unter ideologischem Deckmantel. Es gibt keine historischen Belege dafür, dass eine politische Technik unwiderstehlich ist, wenn sie als solche erkannt und bekämpft wird.
Die Demokratien haben die Bewährungsprobe des Ersten Weltkriegs weit besser überstanden als autokratische Staaten – indem sie autokratische Methoden übernahmen. Nur wenige wandten sich ernsthaft gegen die vorübergehende Aussetzung verfassungsmäßiger Prinzipien zugunsten der nationalen Selbstverteidigung. Im Krieg, so bemerkt Léon Blum, macht die Legalität Urlaub. Ein weiteres Mal befindet sich die Demokratie im Krieg, wenn auch ein verborgener Krieg an der inneren Front. Verfassungsrechtliche Bedenken können nicht länger von Einschränkungen demokratischer Grundsätze abhalten, um eben diese Grundsätze letztlich zu bewahren. Die liberaldemokratische Ordnung rechnet mit normalen Zeiten. Die Garantie individueller und kollektiver Rechte dient als rechtliche Grundlage für den Kompromiss zwischen Interessen, die zwar in Konflikt geraten können, die dennoch von einer gemeinsamen Loyalität gegenüber den Grundlagen der Regierung beseelt sind. Verfassungen sind insoweit dynamisch, als sie friedlichen Wandel durch reguläre Methoden ermöglichen, doch sie müssen gehärtet und versteinert werden, wenn sie mit Bewegungen konfrontiert werden, die auf ihre Zerstörung aus sind. Wo Grundrechte institutionalisiert sind, ist ihre vorübergehende Aussetzung gerechtfertigt. Wenn die gewöhnlichen Kanäle der Gesetzgebung durch Obstruktion und Sabotage blockiert sind, bedient sich der demokratische Staat der Notstandsbefugnisse der Ermächtigungsgesetzgebung, die implizit, wenn nicht explizit, in der Vorstellung von Regierung selbst enthalten sind. Regierung ist zum Regieren da. Der Faschismus hat der Demokratie den Krieg erklärt. Ein virtueller Belagerungszustand konfrontiert die europäischen Demokratien.
Belagerungszustand bedeutet – selbst unter demokratischen Verfassungen – die Konzentration der Macht in den Händen der Regierung und die Aussetzung von Grundrechten. Wenn die Demokratie an die Überlegenheit ihrer absoluten Werte über die opportunistischen Plattitüden des Faschismus glaubt, muss sie den Forderungen der Stunde gerecht werden, und es müssen alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um sie zu retten, selbst auf die Gefahr und Kosten hin, grundlegende Prinzipien zu verletzen.
TEIL II
Militante Demokratie und Grundrechte, Teil II Autor: Karl Loewenstein Quelle: The American Political Science Review, Band 31, Nr. 4 (August 1937), S. 638–658 Veröffentlicht von: American Political Science Association
II. Einige Beispiele für militante Demokratie
Bevor eine systematischere Darstellung der antifaschistischen Gesetzgebung in Europa erfolgt, können aktuelle Entwicklungen in mehreren Ländern als Beispiele dafür dienen, was die militante Demokratie gegen subversiven Extremismus erreichen kann, wenn der Wille zum Überleben mit geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung faschistischer Techniken verbunden wird.
1. Finnland
Von Anfang an war die Finnische Republik besonders dem Radikalismus von links und rechts ausgesetzt. Der neu gegründete Staat hatte keinerlei vorherige Erfahrung mit Selbstverwaltung, wurde durch gewalttätigen Nationalismus erschüttert, grenzte an das bolschewistische Russland und befand sich dennoch im Einflussbereich des deutschen Imperialismus. Kein anderes Land schien prädestinierter, faschistisch zu werden. Doch Finnland wehrte sowohl Faschismus als auch Bolschewismus ab.
Anfangs war die politische Situation der Weimarer Republik in ihren Zerfallsjahren nicht unähnlich. Die Kommunistische Partei, die bereits 1925 vom Obersten Gericht für illegal erklärt worden war, formierte sich neu und erzielte 1929 eine starke Vertretung im Reichstag, wodurch sie jede Verfassungsreform blockierte. Unter dem entscheidend verfassungswidrigen Druck der nationalistischen und halb-faschistischen Lapua-Bewegung wurden die Kommunisten so eingeschüchtert, dass Nationalisten und Fortschrittliche (bürgerliche Liberale) – gegen den Widerstand der Sozialdemokraten – Verfassungsreformen durchsetzen konnten, die nicht nur die Position der Regierung stärkten, sondern schließlich auch subversive Parteien – zu dieser Zeit vor allem die Kommunisten – von nationaler und kommunaler Vertretung ausschlossen. Die Kommunistische Partei verschwand schließlich aus dem politischen Leben. Gleichzeitig wurden die Grundrechte auf Vereinigungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Presse sowie die Koalitionsfreiheit stark eingeschränkt. Insbesonders das Gesetz vom 28. November 1930 verbot die Gründung, Aktivitäten und Unterstützung aller Parteien, die eine gewaltsame Änderung der politischen und sozialen Ordnung anstreben.
Als jedoch nach der Beseitigung der roten Gefahr die Lapua-Bewegung zunehmend übergriffig wurde und sich auch zu Gesetzlosigkeit und Terrorismus gegen die verfassungsmäßige Regierung hinneigte, berief sich die amtierende Regierung unter der Präsidentschaft von Svinhufvud, dem »Befreier« Finnlands, auf dieselben Gesetze, mit denen der Kommunismus zerschlagen worden war. Im Dezember 1931 versuchten die Lapua-Anhänger im Mäntsälä-Aufstand, durch bewaffnete Rebellion die Macht zu ergreifen, doch die Bewegung brach sofort zusammen, als sie im März 1932 auf die militante Anwendung der außerordentlichen Befugnisse traf. Die finnische Demokratie wurde auch vor dem Faschismus gerettet. Danach war Präsident Svinhufvud in der Lage, einen Mittelweg einzuschlagen und das Land als echte Demokratie zu stabilisieren.
Die Regierung verabschiedete die notwendige Gesetzgebung gegen die Wiederkehr faschistischer Umsturzversuche, darunter das Gesetz von 1933, das die Bildung privater Armeen innerhalb politischer Parteien verbot, und das Gesetz von 1934, dass das demonstrative Tragen politischer Uniformen und anderer Symbole politischer Zugehörigkeit untersagte. Obwohl eine faschistische Partei an der politischen Teilhabe nicht gehindert wurde, schwächte die Durchsetzung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung deren Aggressivität effektiv. Ohne ihre militärischen Insignien wurde sie zu einer von vielen gewöhnlichen politischen Parteien von geringer Bedeutung. So veränderte sich Finnlands politischer Status von dem eines autoritären Ostseestaats zu dem eines Mitglieds der skandinavischen Familie der Demokratien. Dieses Ergebnis wurde durch die Wahl von Herrn Kallio, dem Führer der Agrarpartei, im Februar 1937 als Nachfolger von Herrn Svinhufvud als Präsident der Republik bestätigt.
2. Estland
Ein weiteres beeindruckendes Beispiel für militante Demokratie bietet Estland. Auch hier widerstand ein Land mit politischer und wirtschaftlicher Instabilität, das prekär zwischen Rot und Braun gelegen war, sowohl dem Kommunismus als auch dem Faschismus. Nach Hitlers Machtergreifung in Deutschland nahm auch in Estland der bedrohliche Druck faschistischer Gruppen zu. Das Problem nahm erneut die typische Nachkriegswende einer Verfassungsreform an, die in der Regel ergriffen wird, wenn es notwendig wird, die Exekutive gegen die parlamentarische Zersplitterung zu stärken. Durch die Reform von 1933-34 wurde der Präsident zu nichts Geringerem als einem autoritären Führer. Die Reformbewegung wurde von den »Befreiern« gesponsert und durchgeführt, einer wahren Kopie der Nationalsozialistischen Partei in Deutschland.
Als im Januar 1934 die neue Verfassung in Kraft trat, hofften die »Befreier«, die erweiterten Befugnisse der Exekutive über die Legislative für ihre eigenen Pläne nutzen zu können, und bereiteten einen gewaltsamen Sturz der Regierung durch einen Staatsstreich vor – den sogenannten Larka-Putsch im März 1934. Doch Präsident Päts wandte gegen den Faschismus genau dieselben außerordentlichen Befugnisse an, die die Reform ihm übertragen hatte. Nicht nur die lokalen faschistischen Organisationen, die ehemalige deutschbaltische Grundbesitzer aufgebaut hatten, wurden aufgelöst, sondern auch die »Befreier« wurden durch Kriegsrecht verboten. Notstandsgesetze wurden weitreichend angewendet, um durch die Wachsamkeit des Präsidenten Ordnung und Frieden zu wahren. Ein zweiter Versuch der Faschisten, die Macht gewaltsam an sich zu reißen, wurde im Keim erstickt (der sogenannte Larka-Putsch im Dezember 1935).
Es ist zwar wahr, dass das politische System Estlands seit 1934 mehr oder weniger den autoritären Regime-Typ mit fast unbegrenzten Befugnissen des Präsidenten auf der Grundlage eines Einparteiensystems – der Vaterlandspartei der Regierung – widerspiegelt. Doch die Aussetzung der verfassungsmäßigen Regierung war eindeutig als Übergangsmaßnahme gedacht. Im Februar 1936 stimmte eine ehrliche Volksabstimmung für die vollständige Wiederherstellung der Demokratie und einer verfassungsgebenden Versammlung. Bei den allgemeinen Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung im Dezember 1936 wurden sowohl Kommunisten als auch Faschisten von der Kandidatur ausgeschlossen, und es kann mit einer demokratischen Verfassung neuen autoritären Typs gerechnet werden. Das estnische Beispiel zeigt die Bewahrung der Demokratie durch undemokratische Methoden und veranschaulicht die Situation der Demokratie im Krieg gegen den Faschismus.
3. Österreich
Für kurze Zeit, zwischen März 1933 und Februar 1934, schien die Österreichische Republik einen ähnlichen Kurs einzuschlagen. Die Regierung Dollfuß war zunächst bestrebt, sowohl Faschismus als auch Kommunismus zu vermeiden, und verbot im Mai 1933 unparteiisch alle subversiven Bewegungen. Im Februar 1934 zerschlug Dollfuß jedoch gnadenlos die Sozialistische Partei, die der verfassungsmäßigen Regierung treu ergeben war, und errichtet einen Einparteienstaat, wodurch er offen gegen die Rechtsstaatlichkeit verstieß und Österreich zu einem faschistischen Land machte, ohne auch nur den Anschein einer verfassungsmäßigen Regierung zu wahren. Der Versuch der dominierenden Minderheitengruppe, den Nationalsozialismus durch eine jämmerliche Nachahmung seiner emotionalen Propaganda fernzuhalten, scheint zum Scheitern verurteilt zu sein. Nach dem Abschluss des deutsch-österreichischen Abkommens im Juli 1936 ist die Umwandlung Österreichs in einen nationalsozialistischen Vasallenstaat nur noch eine Frage der Zeit und Taktik, die selbst eine erfolgreiche monarchistische Restauration vorübergehend verzögern, aber letztlich nicht verhindern kann.
4. Tschechoslowakei
Zweifellos ist das auffälligste Beispiel eines demokratischen Landes, das seine grundlegende Struktur gegen überwältigende Widerstände aufrechterhält, die Tschechoslowakei. Hier, auf dieser einsamen Insel in einem Meer aus diktatorischen und autoritären Staaten, ist die innere Lage durch das Vorhandensein einer starken Minderheit von Sudetendeutschen erschwert, die, einst die herrschende Klasse, sich nie ganz mit der Zusammenarbeit mit der tschechischen Mehrheit, die die Regierung kontrolliert, abfinden konnten. Unter den Sudetendeutschen, deren Massen nahe der deutschen Grenze leben, wuchs zunehmend ein gefährlicher irredentistischer Geist, der durch die wachsende Macht des nationalsozialistischen Deutschlands gefördert wurde. Zudem erwies sich die parlamentarische Verwaltung, die sonst vorbildlich gehandhabt wurde, als zu langsam und umständlich für die Erfordernisse der Wirtschaftskrise, die schwer auf dem hochindustrialisierten Land lastete.
Dass die demokratische Struktur und die nationale Integrität dennoch gewahrt blieben, ist zwei Ursachen zu verdanken. Erstens regierten die aufeinanderfolgenden Koalitionsregierungen, die unter weitreichenden Ermächtigungsgesetzen handelten, zunehmend durch Dekrete unter der letzten Kontrolle des Parlaments. So beugte sich die Tschechoslowakei nach 1929 der neuen Version der parlamentarischen Demokratie. Obwohl dieser Kurs zweifellos schweren verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war, verzichteten die höchsten Gerichte und die parlamentarischen Gremien, die allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser weitreichenden Maßnahmen vor dem Obersten Verfassungsgericht aufwerfen können, weise darauf, überlegalistisch zu sein. Langsam wurde das tschechoslowakische politische System in eine autoritäre oder »disziplinierte« Demokratie umgewandelt, wie es die Notlage in der nationalen und internationalen Sphäre erforderte.
Andererseits reagierte die Regierung energisch gegen die faschistische Technik, die verfassungsmäßige Ordnung und den demokratischen Geist der Institutionen zu untergraben. In dem Bericht des Ausschusses des Abgeordnetenhauses für verfassungsrechtliche und rechtliche Fragen, der das Gesetz vom Oktober 1933 über die Aussetzung und Auflösung subversiver Parteien einleitete, lesen wir folgende Sätze, die die bestehende Notlage treffend beschreiben: »Es ist offensichtlich, dass alle konstruktiven und politisch verantwortlichen Faktoren vor die Notwendigkeit gestellt sind, Vorschriften zum Schutz der kostbarsten Besitztümer der Republik und der Bürger zu treffen, um den Aktivitäten, die dem Staat feindlich sind, Einhalt zu gebieten. (…) In der Politik wird die Verteidigung auch nach den Kampfmethoden des Angreifers geformt.«
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen erließ die Tschechoslowakische Republik die umfassendste und intelligenteste Gesetzgebung gegen den Faschismus, die es derzeit in einem modernen Staat gibt. Und was noch wichtiger ist: Die Behörden wandten die ihnen übertragenen Befugnisse mit unerschütterlicher Energie an. Bereits 1923 schützte ein Gesetz zum »Schutz der Republik« die Integrität der Republik und der republikanisch-demokratischen Institutionen. Angesichts der subtileren Methoden der Faschisten, die sich von offener Gesetzesverweigerung zurückhielten und ihre Ziele unter dem Deckmantel der Ausübung grundlegender verfassungsmäßiger Rechte verfolgten, mussten geeignetere Maßnahmen ersonnen werden.
Im Oktober 1933, kurz nachdem die offen nationalsozialistischen deutschen Parteien durch einen bloßen Verwaltungsakt verboten worden waren, wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Regierung die Befugnis erteilte, jede subversive Partei, Gruppe, Bewegung oder Vereinigung, deren Tätigkeit nach Ansicht der Regierung »geeignet ist, die verfassungsmäßige Einheit, die Integrität, die republikanisch-demokratische Form des Staates oder die Sicherheit der Tschechoslowakischen Republik zu gefährden«, auszusetzen und aufzulösen. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit subversiven Zielen galt als ausreichender Schuldbeweis. Die Neugründung einer aufgelösten Partei unter einem anderen Namen oder in einer anderen Form (Tarnung) ist gesetzeswidrig. Mitglieder einer verbotenen Partei sind von parlamentarischen oder öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Aktive Mitglieder verlieren ihre parlamentarischen oder amtlichen Funktionen. Das Vermögen einer verbotenen Vereinigung ist zu beschlagnahmen. Uniformen und alle Symbole, die die Sympathie für die verbotene Bewegung zum Ausdruck bringen, sind verboten. Die Rede-, Presse-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit innerhalb des Staates für alle, die in subversive Aktivitäten verwickelt oder verdächtigt werden, ist stark eingeschränkt. Zudem können Mitglieder und Sympathisanten solcher Parteien einer strengen Überwachung und Kontrolle durch die Polizei unterworfen werden. In Übereinstimmung mit dem Rechtsstaatsprinzip liegt die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zur Aussetzung oder Auflösung einer angeblich subversiven Partei beim Obersten Verwaltungsgericht.
Danach konnte sich keine subversive extremistische oder revolutionäre Bewegung mehr erheben, obwohl eine tschechische faschistische Partei als gewöhnliche politische Partei weiterbestehen durfte. Der Kommunismus hatte zuvor sein Programm und seine Taktik an die demokratische Umwelt angepasst.
Angesichts der Entschlossenheit der Regierung, die Demokratie zu verteidigen, mussten die Parteien, die der bestehenden Staatsform grundlegend ablehnend gegenüberstanden, sich den Gesetzen anpassen. Um jede offene Herausforderung zu vermeiden und auch von gesetzwidriger oder militaristischer Propaganda Abstand zu nehmen, organisierten sich die zuvor subversiven Kräfte der deutschen Opposition zu einer normalen politischen Partei. Bei den allgemeinen Wahlen im Mai 1935 tauchte die »Sudetendeutsche Heimatpartei« von Herrn Konrad Henlein plötzlich als zweitstärkste Partei im Parlament auf und vereinigte fast siebzig Prozent der deutschen Bevölkerung unter ihrem Banner. Es war offensichtlich, dass selbst die weitsichtigste Gesetzgebung nicht verhindern konnte, dass sich die oppositionellen Kräfte effizient organisierten. Doch unter der Drohung des Gesetzes von 1933 und der Entschlossenheit der Regierung, es durchzusetzen, handelte die Henlein-Partei skrupulös im Einklang mit dem Gesetz, der Verfassung und den Regeln des parlamentarischen Spiels. Zudem hatte sich das Gesetz als wirksames Mittel erwiesen, um zu verhindern, dass die Opposition zu einer militärischen Organisation wurde.
Doch die Regierung antizipierte die potenzielle Gefahr, die von einer feindseligen Bevölkerung ausging, die in politischen Kadern organisiert war und an einen unfreundlichen Nachbar grenzte. Ein neues und noch viel drastischeres Gesetz wurde im Mai 1936 verabschiedet, betitelt »Gesetz zur Verteidigung des Staates«. Wieder wurden gut begründete Einwände, die der verfassungsrechtliche Legalismus nicht zu erheben versäumte, ignoriert. In normalen Zeiten wäre dieses Gesetz – das tatsächlich eine neue Verfassung darstellt – rechtlich unmöglich gewesen, es sei denn, es wäre als Verfassungsänderung verabschiedet worden. Doch es wurde durch die Notlage gerechtfertigt. Das Gesetz formt den gesamten Staat, und insbesondere die Grenzbezirke, zu einer kämpfenden Einheit im Hinblick auf den bevorstehenden Krieg, indem es in weitem Ermessen der Regierung verfassungsmäßige Garantien und Grundrechte weitgehend abschafft. Es sieht vor, dass im Friedenszeiten Kriegsrecht verhängt werden kann, und es ahmt den totalitären Krieg durch den totalitären Frieden vorweg. Gegenwärtig könnte nur ein offener Aufstand, vermutlich unterstützt durch Intervention aus dem Ausland, das bestehende Regierungssystem stürzen. In der Tschechoslowakei wird das Postulat der Demokratie im Krieg bis ins Letzte erfüllt.
Bei der Bewertung der antifaschistischen Gesetzgebung der Tschechoslowakei kann sicher argumentiert werden, dass sie gegen alle Erwartungen den inneren Frieden des Staates, die Stabilität der Republik und – mit gebotenen Vorbehalten – auch die Rechtsstaatlichkeit bewahrt hat, auch wenn sie keine Loyalität in den Herzen derjenigen Teile der Bevölkerung wecken konnte, die dem Staat immer noch ablehnend gegenüberstehen. Innerhalb der Grenzen des Möglichen hat sie den Staat gegen faschistische Techniken immunisiert und das Land auf die Verteidigung vorbereitet, falls und wenn ein endgültiger Zusammenstoß der Doktrinen nicht mehr vermieden werden kann. Offensichtlich hat diese antifaschistische Gesetzgebung der Demokratie einen unschätzbaren Dienst für den Frieden Europas erwiesen.
III. Zusammenfassung der antifaschistischen Gesetzgebung
Die folgende Übersicht versucht, Inhalt und Zwecke der antifaschistischen Gesetzgebung in Europa zusammenzufassen. Die wichtigsten demokratischen Länder, die berücksichtigt werden, sind Frankreich, Belgien, die Niederlande, England, der Irische Freistaat, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, die Schweiz und die Tschechoslowakei. Gelegentlich wird auch auf Litauen Bezug genommen, obwohl dieser Staat zweifellos zu den neuen Typen der »autoritären« oder »disziplinierten« Demokratie des baltischen Musters gehört. Der Raum verbietet eine detaillierte oder erschöpfende Beschreibung, und es ist keine juristische Bewertung beabsichtigt. Obwohl der Umfang der ergriffenen Maßnahmen von Land zu Land variiert, wird deutlich, dass ausnahmslos alle Demokratien zu gesetzlichen Vorsichtsmaßnahmen und legislativen Verteidigungsmaßnahmen der einen oder anderen Art gegriffen haben.
Was die politische Wirkung der Maßnahmen zur Eindämmung des aufkeimenden Faschismus betrifft, so kann gesagt werden, dass die lokalen Bedingungen zwar sehr unterschiedlich sind, hinter den nationalen Unterschieden jedoch eine beträchtliche Uniformität deutlich erkennbar ist, die der Uniformität der faschistischen Technik bei der Untergrabung des demokratischen Staates entspricht. Natürlich sind die Chancen auf einen endgültigen Erfolg bei der Zurückdrängung der verschiedenen lokalen faschistischen Bewegungen proportional zum Zeitpunkt des Erlasses von Beschränkungsmaßnahmen (ob früh oder spät), der Ausgefeiltheit der Maßnahmen und der Geschicklichkeit, mit der sie ausgearbeitet wurden, den vorherrschenden Rechtstraditionen und -techniken sowie vor allem dem Eifer und der Entschlossenheit bei der Durchsetzung, die von den Verwaltungs- und Justizbehörden an den Tag gelegt werden. Der geeignete Zeitpunkt für den Erlass von Gesetzen war zweifellos kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in Deutschland. Länder, die die Gesetzgebung unnötig verzögerten, fanden es zunehmend schwierig, Bewegungen zu unterdrücken, die bereits ihren Bann über die öffentliche Aufmerksamkeit geworfen und Wurzeln geschlagen hatten.
Die Gesetzgebung richtet sich in der Regel auch gegen subversive Bewegungen oder Gruppen, die nicht faschistisch oder nationalsozialistisch sind, sofern sie als schädlich für den demokratischen Staat angesehen werden. Im Großen und Ganzen sind die Gesetze jedoch so abgefasst, dass sie der besonderen Art der von Faschismus angewandten Technik entsprechen. Es sei darauf hingewiesen, dass es in demokratischen Ländern – mit Ausnahme Frankreichs – insgesamt keine nennenswerte Durchdringung der Bevölkerung durch den Kommunismus gibt. Dies liegt nicht nur daran, dass der verhältnismäßig hohe Lebensstandard in demokratischen Ländern und das soziale Umfeld dies nicht begünstigen, sondern auch daran, dass dort, wo Radikalismus existiert, er mehr oder weniger mit dem offiziellen gemäßigteren Sozialismus verschmilzt und dadurch neutralisiert wird.
Die verschiedenen legislativen Maßnahmen können entlang der folgenden Linien gruppiert werden:
(1) Offene Rebellion, Aufstand, bewaffneter Aufruhr, Hochverrat
Um mit offener Rebellion, Aufstand, bewaffnetem Aufruhr, Hochverrat, ausgedehnten Unruhen, Verschwörung gegen den Staat umzugehen – kurz gesagt mit jeder offenen Handlung, die an Hochverrat grenzt oder darunter fällt – sind die ordentlichen Strafgesetze aller Länder ausreichend ausgestattet. Sofern ein Staat nicht das Stadium der tatsächlichen politischen Zersetzung erreicht hat, sind die regulären Kräfte der Polizei oder der Armee vollauf in der Lage, Hochverrat von Einzelpersonen oder Aufstände, die von größeren Gruppen unternommen werden, zu unterdrücken. Da Faschismus und Kommunismus reichlich Gelegenheit hatten, aus Erfahrungen zu lernen, ist eine entschlossene Regierung, die von einer loyalen Armee unterstützt wird, stets in der Lage, einen Putsch oder Staatsstreich oder sogar einen ausgedehnten Aufstand von links oder rechts zu unterdrücken – Beispiele hierfür sind der Kapp-Putsch (1920) und der Hitler-Putsch (1923) in Deutschland, der Gayda-Putsch in der Tschechoslowakei (1926), der Larka-Aufstand in Estland (1935), der Mäntsälä-Aufstand in Finnland (1931–32), Aufstände in Österreich (1934), Spanien (1934), Griechenland (1935), Irland (1935) sowie der militärische Aufstand an Bord der De Zeven Provinciën in Niederländisch-Indien (1933). Daher sind die faschistischen Strategen besonders vorsichtig, keine offenen Aufstandshandlungen zu begehen, bis die subtileren und bewusst legalen Methoden der Untergrabung des Staates und der Schaffung einer Atmosphäre der doppelten Legalität den endgültigen Machtantritt durch einen Staatsstreich rechtfertigen. Dennoch haben mehrere Demokratien es für ratsam gehalten, ihre Strafgesetze zu stärken oder spezielle Gesetzgebung gegen Hochverrat einzuführen (Tschechoslowakei 1923 und danach, Belgien 1934). Ähnliche Vorschriften wurden in der Schweiz (1934 und 1936) vorgeschlagen. Darüber hinaus sind die meisten Staaten bereit, im Falle eines Aufstands, der sich über ihr Gebiet ausbreitet, vollen Gebrauch von Kriegsrecht und außerordentlichen Befugnissen für den Belagerungszustand zu machen.
(2) Verbot subversiver Bewegungen
Das umfassendste und wirksamste Mittel gegen den Faschismus besteht darin, subversive Bewegungen insgesamt zu verbieten. Nur in vereinzelten Fällen ist die Gesetzgebung so gestaltet, dass sie spezifisch benannte Parteien verbietet. Dies war der Fall, als Österreich 1933 sowohl den Nationalsozialismus als auch den Kommunismus zusammen mit ihren angeschlossenen Organisationen verbot. In der Regel wird eine solche Gesetzgebung jedoch sehr sorgfältig formuliert, um offene Diskriminierung gegen eine bestimmte politische Bewegung zu vermeiden und damit zumindest dem Anschein nach die demokratischen Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz und des rechtlichen Verfahrens zu wahren. Selbst die antikommunistischen Gesetze in Finnland, Lettland und Litauen zielten nicht speziell auf den Linksextremismus ab, obwohl die Kommunisten das offensichtliche Ziel waren. Die zweifelhafte Ehre, gegen das grundlegende demokratische Prinzip der politischen Gleichheit schwer verstoßen zu haben, gebührt der ältesten und angesehendsten Demokratie, nämlich der Schweiz. Der Bundesrat brachte im Dezember 1936 ein Bundesgesetz über die öffentliche Ordnung ein, das versuchte, allein die Kommunistische Partei als für den Staat gefährlich zu verbieten – eine offensichtlich ungerechtfertigte Diskriminierung, die die öffentliche Meinung so sehr erregte, dass der Entwurf während der parlamentarischen Debatten im Ständerat in ein allgemeines Verbot aller subversiven Bewegungen geändert werden musste. Während die öffentliche Empörung über solche groben Verstöße gegen demokratische Traditionen noch nicht abgeklungen war, verboten die Kantone Neuenburg und Genf durch kantonale Gesetze von 1937 die Kommunistische Partei innerhalb ihrer Grenzen. Obwohl in einem ultra-bürgerlichen Land wie der Schweiz der Kommunismus vielleicht weniger Chancen hat als in jeder anderen europäischen Demokratie, wurde das antikommunistische Gesetz in Neuenburg durch Referendum mit großer Mehrheit angenommen, und ein ähnliches Ergebnis wird in Genf erwartet. Ein Gesetz, das offen den Kommunismus diskriminierte, wurde im März 1937 in der kanadischen Provinz Québec (das sogenannte »Padlock-Gesetz«) und im April 1937 in Luxemburg verabschiedet.
Mit diesen Ausnahmen wendet sich die Anti-Extremismus-Gesetzgebung in allen demokratischen Staaten ohne Unterschied gegen alle politischen Gruppen, die unter die allgemeine Kategorie einer subversiven Partei, einer ungesetzlichen Vereinigung oder einer dem Staat feindlich gesinnten Organisation fallen. Spezifische rechtliche Definitionen dessen, was eine subversive Partei oder Organisation ausmacht, werden in der Regel vermieden. Die Tatsache jedoch, dass eine Gruppe durch ihre Organisation oder Ziele beabsichtigt oder bereit ist, sich ungesetzlich Funktionen anzumaßen, die normalerweise den regulären Staatsbehörden zustehen, gilt in der Regel als ausreichender Hinweis auf ihren subversiven Charakter. Die Entscheidung darüber, ob eine Gruppe für illegal erklärt wird, liegt im Ermessen der Regierung, in einigen Ländern unterliegt sie jedoch einer Berufung an ein Gericht letzter Instanz. Eine »Schuld durch Assoziation« wird in der Regel als ausreichend erachtet, selbst wenn gegen das einzelne Mitglied keine böswillige Absicht oder Kenntnis der subversiven Ziele der Vereinigung nachgewiesen werden kann. Groupements de fait (tatsächliche Gruppierungen) werden wie ordentlich konstituierte politische Parteien oder Organisationen behandelt – eine Bestimmung, die einen Schlag gegen die unheilvolle Vorstellung der »Bewegung« im Gegensatz zu einer gewöhnlichen politischen Partei darstellt. Die Neugründung einer verbotenen Partei unter irgendwelchen Vorwänden ist ein Verbrechen. Diese Maßnahme hat sich jedoch nicht als ausreichend erwiesen, um verbotene Parteien zu verhindern, unter einem neuen Namen oder in einer neuen Form wieder aufzutauchen. Beispiele hierfür sind das Wiedererscheinen der deutschen Nationalsozialisten in der Tschechoslowakei als »Sudetendeutsche Partei«, der französischen Croix de Feu als Französische Sozialpartei (derzeit unter gerichtlicher Untersuchung) und der Eisernen Garde in Rumänien als »Alles-für-das-Vaterland-Partei«. Jedenfalls wird die Gefahr der Schaffung einer doppelten Legalität erheblich verringert, wenn das Verbot einer Partei mit dem Verbot militärischer Parteiaktivitäten verbunden wird. Folgen der Auflösung einer Partei sind schließlich die Beschlagnahmung und Liquidierung ihres Vermögens ((Tschechoslowakei (1933), Frankreich (1936), Großbritannien (1936).
In diesem Zusammenhang verdient die Situation in der Schweiz erneut Aufmerksamkeit. Im März 1934 wurde ein Bundesgesetz über die öffentliche Ordnung – insgesamt gemäßigt und nur mit tatsächlichen Lücken in der bestehenden Bundesgesetzgebung befasst – durch Referendum abgelehnt. Der Vorschlag zielte auf subversive Vereinigungen nur insoweit ab, als sie Maßnahmen der Behörden durch ungesetzliche Mittel vereitelten oder behinderten oder sich amtliche Befugnisse anmaßen, und er griff nicht in politische Parteien im eigentlichen Sinne ein. Ein ähnlich eingeschränkter kantonaler Vorschlag scheiterte 1934 in Zürich, während im Kanton Tessin, der offensichtlich stärker der faschistischen Propaganda aus dem benachbarten Italien ausgesetzt war, ein geeignetes Gesetz im selben Jahr verabschiedet wurde. Im Dezember 1936 legte der Bundesrat dem eidgenössischen Parlament einen neuen und viel weiter reichenden Entwurf einer Resolution mit dem Titel »Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit« vor, der, falls angenommen, der Schweiz ein ausgeklügeltes und umfassendes System legislativer und administrativrechtlicher Verteidigung gegen subversive Aktivitäten bescheren würde, das in Europa nur von den Verteidigungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei übertroffen wird. Der Vorschlag wurde als »dringlich« charakterisiert, was nach der Schweizer Verfassung bedeutet, dass das Gesetz nach Annahme durch beide Kammern des eidgenössischen Parlaments nicht dem sonst für Bundesgesetze vorgeschriebenen Referendum unterbreitet werden sollte.
Bemerkenswerte Merkmale des Entwurfsvorschlags sind die bereits erwähnte offen zugegebene Diskriminierung der Kommunistischen Partei sowie die Tatsache, dass er solide legislative Maßnahmen zum Schutz der Demokratie gegen subversive Bewegungen mit weitreichenden Bestimmungen verbindet, die darauf abzielen, die Anstachelung zur Meuterei in den Streitkräften zu verhindern. Selbst begründete Kritik an der Armee kann schwer bestraft werden. Die öffentliche Meinung, einschließlich großer Teile des bürgerlichen Lagers, lehnt die Maßnahme ab, die offensichtlich weit über den Rahmen des Schutzes der rechtmäßig eingesetzten Regierung gegen subversive Methoden hinausgeht und tief in die Schweizer liberalen Traditionen eingreift. Angesichts dieser weit verbreiteten Ablehnung ist das Schicksal des Vorschlags zum Zeitpunkt des Schreibens ungewiss. Der Nationalrat verschob die Diskussion bis zur Frühlingssession 1937 und bestritt damit den »dringenden« Charakter des Gesetzes, auf den die Regierung, die offensichtlich eine Volksabstimmung scheut, nicht verzichten zu wollen scheint. Obwohl während der Debatten im Ständerat drastische Änderungen vorgenommen wurden, die parteiische Absichten von allgemeinen Schutzmaßnahmen trennten, könnte der Entwurf kaum besser abschneiden als seine Vorgänger, wenn er dem Volk vorgelegt würde. In der Zwischenzeit ist offensichtlich, dass die Schweizer Demokratie nicht ausreichend gegen die Infiltration durch die faschistische Technik der Propaganda geschützt ist. Es sei hier angemerkt, dass der aktuelle Bundesrat selbst keineswegs über jeden Verdacht pro-faschistischer Neigungen erhaben ist und dass die »Rote-Gefahr«-Hysterie große Teile des Schweizer Bürgertums in eine fast hysterische Blindheit gegenüber der faschistischen Gefahr getrieben hat.
(3) Verbot politischer Uniformen und Symbole
Alle demokratischen Staaten haben Gesetze gegen die Bildung privater paramilitärischer Armeen politischer Parteien sowie gegen das Tragen politischer Uniformen oder Teile davon (Abzeichen, Armbinden) und das Führen anderer Symbole (Flaggen, Banner, Embleme, Wimpel und Standarten), die dazu dienen, die politische Meinung einer Person in der Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen, erlassen. Diese Bestimmungen – zu leichtfertig und scherzhaft als »Gesetze gegen indoktrinäre Kurzwaren« bezeichnet – zielen auf die Wurzeln der faschistischen Propagandatechnik ab, nämlich Selbstwerbung und Einschüchterung anderer. Die militärische Kleidung symbolisiert und verkörpert die mystische Waffenkameradschaft, die für die emotionalen Bedürfnisse des Faschismus so entscheidend ist.
Mehr oder weniger identische »Blusen-Gesetze« wurden in Schweden (1933), Norwegen (1933), Dänemark (1933), Finnland (1934), den Niederlanden (1934), der Tschechoslowakei (1933 und 1936), der Schweiz (1933), Österreich (1933), Belgien (1934) und – sehr spät und nur unter der Provokation gezielter Friedensstörungen durch Mosleys Blackshirts – in England (1936) verabschiedet. Zum Vergleich sei erwähnt, dass in Deutschland vor 1933 keine energischen Maßnahmen gegen politische Uniformen und die Bildung privater Armeen ergriffen wurden, teilweise wegen politischer Schwäche und tatsächlicher Duldung der Reichsbehörden, die nicht gegen eine »nationale« Bewegung diskriminieren wollten, teilweise wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, die aus der Polizeigewalt der Länder resultierten. Eine Verordnung des Reichspräsidenten, die schließlich im Frühjahr 1932 erlassen wurde, wurde nach weniger als zwei Monaten wieder aufgehoben. In Spanien wurden überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, und im Irischen Freistaat wurde ein Anti-Uniformen-Gesetz vom Senat (1934) abgelehnt, was schließlich zur Abschaffung dieses Gremiums führte.
(4) Verbot privater Armeen und militärischer Übungen
Während Uniformen in der Regel das offenkundige Zeichen einer auf militärischer Basis operierenden Organisation sind, ist es für demokratische Staaten noch wichtiger, die Bildung militärischer Gruppen oder privater Parteimilizen zu verhindern. Ursprünglich als »Ordner« zum Schutz von Parteiversammlungen vor unerwünschten Unterbrechungen und als Leibwächter für die »Führer« geschaffen, neigen sie dazu, zu privaten Armeen für offensive Zwecke zu wachsen und die endgültige Machtergreifung vorzubereiten. Daher stellen sie unerträgliche Konkurrenten der eigenen Streitkräfte des Staates dar. Viele Staaten haben daher die Bildung privater Armeen, Parteimilizen und Gruppen für irgendwelche Zwecke – sei es als Ordner, Stoßtrupps oder Leibwächter – verboten, wie in Schweden (1934), Dänemark (1934), Belgien (1934), dem Irischen Freistaat (1934), dem Kanton Zürich (1934), Frankreich (1936) und den Niederlanden (1936) – vorgeschlagen auch in der Schweiz (1936).
Ebenso schädlich für die öffentliche Autorität sind militärische Übungen und Ausbildungen, die nicht vom Staat kontrolliert und überwacht werden, selbst wenn sie von Männern ohne Uniformen durchgeführt werden. Daher sollte das Verbot von Parteiumiformen in der Regel durch ein Verbot militärischer Ausbildungen durch nicht autorisierte Personen ergänzt werden. Solche Gesetze wurden in Belgien (1934), dem Kanton Zürich (1934), Großbritannien (1936) und Frankreich (1936) verabschiedet.
(5) Kontrolle von Schusswaffen und anderen Waffen
Alle Demokratien haben gesetzliche Vorsichtsmaßnahmen gegen die unerlaubte Herstellung, den Transport, das Tragen, den Besitz und die Verwendung von Schusswaffen oder anderen Angriffswaffen jeder Art erlassen oder bestehende Verbote verschärft ((Tschechoslowakei (1923), Belgien (1934), Frankreich (1936), Großbritannien (1937). In der Schweiz wurden nach der Ablehnung von Bestimmungen in einem Bundesgesetz durch das Referendum von 1935 einige Kantone wie Zürich, Freiburg, St. Gallen und Basel-Stadt in die Bresche gesprungen. Die endgültige Wirksamkeit solcher Maßnahmen bleibt jedoch zweifelhaft, selbst wenn Polizei und Armee dem Staat treu bleiben, da in diesen stürmischen Jahren des politischen Kampfes in Europa große Mengen an Waffen durch Schmuggel, Verstecken und geheime Lagerung in Umlauf gebracht wurden. Eine vollständige innere und private Abrüstung ist selbst in besten Zeiten schwierig, wenn ein allgemeiner und offizielle Rüstungswettlauf im Gange ist. Doch eine wachsame Polizeikraft sollte in der Lage sein, zumindest jede groß angelegte Ansammlung von Waffen in privater Hand zu verhindern.
(6) Missbrauch parlamentarischer Institutionen durch politischen Extremismus
Eine Reihe neuer Gesetze befasst sich mit dem Missbrauch parlamentarischer Institutionen durch politischen Extremismus. Zusammen stellen diese Maßnahmen den ersten und bisher eher zögerlichen Versuch dar, die parlamentarische Technik davor zu schützen, für Zwecke subversiver Propaganda und extremistischer Aktionen instrumentalisiert zu werden.
Als der rexistische »Führer« Léon Degrelle im März 1937 nicht nur den amtierenden Abgeordnete der Rexisten für den Bezirk Brüssel, sondern auch die Ersatzkandidaten auf der rexistischen Parteliste zum Rücktritt zwang, einzig zu dem Zweck, eine Nachwahl herbeizuführen, in der er als legitimer Parteikandidat die Ziele der faschistischen Partei bewerben konnte, verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz, durch das solche leichtsinnigen Nachwahlen in Zukunft verboten werden.
Eine Verfassungsänderung in den Niederlanden, die im April 1937 mit überwältigender Mehrheit in beiden Kammern angenommen wurde, ermöglicht den Ausschluss von Anhängern subversiver Parteien, die eine Änderung der bestehenden Regierungsform durch ungesetzliche Mittel befürworten, von der Vertretung in politischen Gremien (national, provinziell und kommunal). Extremistischen Gruppen kann so die Möglichkeit genommen werden, über ihre offiziellen Sprecher zu verfügen, wodurch der subversiven Propaganda die Spitze genommen wird, insbesondere da eine weitere Verfassungsänderung, die gleichzeitig verabschiedet wurde, auch die parlamentarische Immunität einschränkt, die nicht länger für verräterische Aktivitäten genutzt werden kann. Obwohl diese Änderungen noch der Annahme durch zwei Drittel der neuen Kammer bedürfen, besteht kein Zweifel, dass diese sinnvolle Reform in Kürze Gesetzeskraft erlangen wird.
Ähnlich macht das neue französische Pressegesetz, das gegenwärtig im Senat beraten wird, es für rechtlich verantwortliche Redakteure unmöglich, sich wegen aufrührerischer Propaganda oder anderer ungesetzlicher Aktivitäten unter dem Deckmantel der parlamentarischen Immunität der Verfolgung zu entziehen. Wie in den Niederlanden erklärt das tschechoslowakische Gesetz von 1933 die Mandate von Vertretern subversiver Parteien für verwirkt, und in beiden Ländern werden solche Vakanzen erst bei der nächsten Wahl besetzt, bei der in der Tschechoslowakei Parteien, die wegen ihrer subversiven Ziele aufgelöst wurden, nicht teilnehmen können.
(7) Eindämmung politischer Hetze
Die ordentlichen Strafgesetze oder das Common Law der meisten Länder (Schweden, Norwegen, Finnland, Niederlande, Großbritannien, auch Deutschland vor 1933) enthalten Bestimmungen über die Anstachelung zu Gewalt oder Hass gegen andere Teile der Bevölkerung. Zudem wurde es notwendig, die politische Schärfe zu mildern, wenn sie sich gegen Personen, Klassen von Personen oder Institutionen richtete, die üblicherweise von Faschisten angegriffen werden. Viele Staaten haben Abhilfe geschaffen, indem sie die Anstachelung und Agitation gegen bestimmte Teile der Bevölkerung wegen ihrer Rasse, politischen Haltung oder religiösen Überzeugung – insbesondere wegen ihrer Loyalität zur bestehenden republikanischen und demokratischen Regierungsform – verboten haben ((Tschechoslowakei (1933), Niederlande (1934), auch die kanadische Provinz Manitoba (1934). Während auf diese Weise vor allem Religionen, die der antireligiösen Propaganda der Kommunisten ausgesetzt waren, gesetzlichen Schutz erhielten, zielen solche Maßnahmen auch darauf ab, die gewalttätige Kampagnenführung gegen Juden und Marxisten zu verhindern oder zu mildern. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass unter der Weimarer Republik aufgrund der unklugen, aber tief verwurzelten Haltung der Gerichte bei der Auslegung des Strafgesetzbuchs Juden und Marxisten als Mitglieder einer Gruppe völlig schutzlos waren, wenn sie nicht nachweisen konnten, dass sich der Angriff persönlich gegen den Kläger richtete.
(8) Schutz der Versammlungsfreiheit
Das von den Faschisten bis zum Extrem organisierte Rowdytum machte das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mehr oder weniger zu einer Farce. Die Störung oder Sprengung von Versammlungen gegnerischer oder verfassungsmäßiger Parteien erwies sich nicht nur als beliebter Test des Kampfgeistes militarisierter Parteien (»Saalschlachten«), sondern schreckte auch friedliche Bürger davon ab, Versammlungen ihrer Wahl zu besuchen. Die Aufgabe der Polizei, bei Versammlungen und öffentlichen Aufzügen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, wurde zunehmend schwieriger. Da die ordentlichen Strafgesetze völlig unzureichend waren, um die gezielten Taktiken extremistischer Parteien einzudämmen, wurden strengere Gesetze in der Tschechoslowakei (1923), Großbritannien (1936) eingeführt und in der Schweiz (1936) vorgeschlagen. Viele demokratische Länder hinken jedoch noch hinterher.
Ein anderes Problem ergab sich, als offenkundig wurde, dass faschistische Kundgebungen, Umzüge und Versammlungen in Bezirken abgehalten wurden, in denen sie nur als bewusste Provokation betrachtet werden konnten, weil die Mehrheit der dort lebenden Bevölkerung ihnen feindselig gegenüberstand. Wenn in solchen Fällen Störungen auftraten, wurden sie tatsächlich von den Gegnern verursacht. Die Ausnutzung dieser Situation war eine der Lieblingstaktiken aufstrebender faschistischer Bewegungen, um sich auf das verfassungsmäßige Recht auf freie Versammlungen und Aufzüge zu berufen. Es war daher vernünftig, dass neue Gesetze in verschiedenen Staaten, wie in Großbritannien (1936) und wie in der Schweiz vorgeschlagen (1936), die Versammlungsfreiheit starken Einschränkungen durch die Polizei oder die politische Behörde unterwarfen, um Provokationen und anschließende Zusammenstöße zwischen politischen Gegnern zu vermeiden.
(9) Einschränkung der Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit
Vielleicht das heikelste Problem für demokratische Staaten, die noch an Grundrechten festhalten, besteht darin, die Freiheit der öffentlichen Meinung, der Rede und der Presse einzuschränken, um den missbräuchlichen Gebrauch durch revolutionäre und subversive Propaganda zu unterbinden, wenn der Angriff in der Gestalt lawiner politischer Kritik an bestehenden Institutionen auftritt. Offene Aufrufe zu bewaffnetem Aufruhr können leicht unterdrückt werden, doch das umfangreiche Arsenal faschistischer Techniken umfasst subtilere Waffen wie Verunglimpfung, Verleumdung, Beleidigung und nicht zuletzt die Lächerlichmachung des demokratischen Staates selbst, seiner politischen Institutionen und führenden Persönlichkeiten. Über lange Zeit entwickelte die Action Française unter Mitwirkung namhafter Autoren wie Daudet und Maurras die politische Invektive zu einer Kunst und Wissenschaft. Der demokratische Fundamentalismus duldete dies, weil die Freiheit der öffentlichen Meinung offensichtlich auch die Freiheit des politischen Missbrauchs einschloss, und selbst bösartige Kritik wurde geschützt. Abhilfe musste der Betroffene durch das ordentliche Verleumdungsverfahren suchen, was dem Täter eine willkommene Gelegenheit bot, seine politischen Absichten bekannt zu machen. Demokratien, die faschistisch geworden sind, haben schwer gesündigt, sei es durch ihre Nachsicht oder durch zu legalistische Vorstellungen von der Meinungsfreiheit. Langsam beheben die verbleibenden Demokratien diesen Mangel.
In einigen Fällen wurden die Strafgesetze reformiert, um dem Missbrauch der Presse und der Redefreiheit zur Förderung subversiver Propaganda oder Verleumdungen, die die Würde der republikanischen und demokratischen Institutionen beeinträchtigen, Herr zu werden. Neue Gesetze wurden in Finnland (1931) und in den Niederlanden (1934) erlassen. Einige Länder gingen so weit, Gesetze gegen die Verbreitung falscher Gerüchte zu erlassen; Beispiele hierfür sind die Tschechoslowakei (1923), Finnland (1934), die Schweiz (1936) und das neue französische Pressegesetz, das zum Zeitpunkt des Schreibens im Senat beraten wird. Es wurde zu einer Straftat erklärt, die bestehenden politischen Institutionen herabzuwürdigen und die Würde der amtierenden Behörden und öffentlichen Organe zu beleidigen, in der Tschechoslowakei (1923), Finnland (1930 und 1934), Spanien (1932), den Niederlanden (1934) sowie in der Schweiz vorgeschlagen (1936). Besonders die republikanisch-demokratischen Institutionen und Symbole wurden vor verleumderischer Denunziation geschützt. Alle diese Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit wurden von Faschisten mit dem Vorwurf begrüßt, der demokratische Staat verletze damit das Wesen seiner eigenen Freiheitsprinzipien. Doch die Maßnahmen erwiesen sich als wirksam bei der Eindämmung der öffentlichen Propaganda subversiver Bewegungen und bei der Wahrung des Ansehens demokratischer Institutionen.
Darüber hinaus mussten verleumderische Kampagnen gegen führende Persönlichkeiten des bestehenden Regimes eingedämmt werden. In mehreren Staaten wurde es für ungesetzlich erklärt, verleumderische Äußerungen über den Präsidenten der Republik zu tätigen (Tschechoslowakei, 1923) oder die Würde der republikanisch-demokratischen Symbole herabzusetzen ((Tschechoslowakei (1923 und 1936), Litauen (1936). In Frankreich, nach der schamlosen Kampagne gegen M. Salengro, die zum Selbstmord des Opfers führte, schützt das neue Pressegesetz, das 1937 im Parlament beraten wird, führende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens – nicht nur des bestehenden Regimes – vor Verleumdung und Beleidigung. Der Beweis der Wahrheit ist zulässig, doch selbst wenn eine Aussage als wahr erwiesen wird, macht ihr bösartiger Charakter den Autor schadensersatzpflichtig. Wenn Belgien ein strengeres politisches Verleumdungsgesetz hätte, könnte Herr Degrelle kaum damit prahlen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr als zweihundert Verleumdungsklagen gegen ihn anhängig waren. Wie es häufig bei antifaschistischer Gesetzgebung der Fall ist, ist die Grenze zwischen ungesetzlicher Verleumdung und gerechtfertigter Kritik als lawiner Ausübung politischer Rechte außerordentlich unscharf, und die Gerichte demokratischer Staaten werden aufgefordert, auf rechtlicher Grundlage zu entscheiden, was in Wirklichkeit ein politisches Problem ist, für das noch ein neues ratio decidendi gefunden werden muss.
(10) Verherrlichung politischer Verbrecher
Noch offener subversiv ist die faschistische Gewohnheit, politische Verbrecher und Täter, die gegen die bestehenden Gesetze verstoßen haben, öffentlich zu verherrlichen – eine Praxis, die dem zweifachen Zweck dient, die revolutionäre Symbolik von Märtyrern und Helden aufzubauen und die bestehende Ordnung mit Straflosigkeit zu trotzieren. Noch immer wird daran erinnert, dass Herr Hitler im August 1933, als die Rowdys seiner Partei unter besonders abstoßenden Umständen einen politischen Gegner in Potempa ermordeten und vom Gericht zum Tode verurteilt wurden, seine »geistige Einheit« mit ihnen verkündete. Nur die Tschechoslowakei (1923) und Finnland (1934) haben gegen diese Praxis der moralischen Unterstützung und Beihilfe zu politischen Verbrechen vorgesorgt.
(11) Schutz der Streitkräfte vor subversiver Infiltration
Die Erfahrung bietet reichlich Beweise dafür, dass selbst ein gut vorbereiteter bewaffneter Aufstand von Extremisten – ob von rechts oder links – aussichtslos ist, wenn die regulären Kräfte der Polizei und der Armee der rechtmäßig eingesetzten Regierung treu bleiben. Daher ist eine der wichtigsten Aufgaben jedes Staates, der etwas auf sich hält, der Schutz seiner Streitkräfte vor der Infiltration durch subversive Propaganda. In vielen Ländern ist politische Betätigung für Mitglieder der Streitkräfte vollständig verboten. Offiziere sind in der Regel weniger anfällig für kommunistischen Einfluss als die Mannschaften, während sie eher geneigt sind, mit dem Faschismus aufgrund seines begleitenden Nationalismus zu sympathisieren. Daher wird der Faschismus insgesamt von den Offizieren der Streitkräfte nicht ungünstig aufgenommen.
Obwohl die meisten Länder über Straf- und Militärgesetze verfügen, die darauf abzielen, die Anstachelung zur Meuterei in den Streitkräften zu unterbinden, oder neue Gesetze dieser Art eingeführt haben ((z. B. Tschechoslowakei (1923), Belgien (1934), Großbritannien (1934), Niederlande nach dem Aufstand auf der De Zeven Provinciën (1933–34), zielen solche Gesetze offensichtlich nur auf den Kommunismus ab, und nur wenig wurde getan, um die Durchdringung des Militärsystems durch faschistische Indoktrination einzudämmen.
(12) Loyalität der öffentlichen Beamten
Die besten präventiven Gesetze sind unwirksam, wenn die öffentlichen Beamten im Allgemeinen, die durch die Kontrolle der Schlüsselfunktionen in Verwaltung und Gesetzesvollzug für die Rechtsdurchsetzung verantwortlich sind, dem Staat, von dem sie ihren Lebensunterhalt beziehen, nicht vollständig loyal sind. Ob öffentliche Beamte dieselbe Freiheit der politischen Vereinigung und Betätigung wie andere Bürger genießen sollten (wie in Artikel 130 der Verfassung der untergegangenen Weimarer Republik vorgesehen), ist eine diskutierbare Frage. Öffentlichen Beamten jedoch zu gestatten, antidemokratische Parteien zu unterstützen oder aktiv zu fördern, wäre eine übermäßige Belastung des demokratischen Fundamentalismus.
In einer Reihe von Staaten wurden Vorsichtsmaßnahmen gegen die Teilnahme von öffentlichen Beamten und Angestellten an politischen Parteien getroffen, wie in Dänemark (1932) und Finnland (1926 und 1934), oder an bestimmten Parteien, die als unvereinbar mit der demokratischen und verfassungsmäßigen Struktur des Staates angesehen werden ((Schweiz, Bundesgesetz (1932) und Vorschlag von 1936, Kanton Basel (1936), Litauen (1934), Niederlande (1934). Die strengsten Bestimmungen zur Eindämmung antikonstitutioneller Aktivitäten öffentlicher Beamter aller Art – einschließlich Universitäts- und Schullehrern sowie Personen, die Renten vom Staat beziehen – finden sich erneut in der Tschechoslowakei (1933), wo selbst die zwangsweise Versetzung eines Richters in eine andere Dienststellung oder seine Entlassung zulässig ist, wenn er der Teilnahme an antidemokratischen Aktivitäten überführt wird. Aus dieser Perspektive könnten die viel diskutierten amerikanischen Gesetze über den Lehrer-Eid bei denen an Anklang finden, die zu Recht über ihre möglichen antidemokratischen Implikationen beunruhigt sind.
(13) Politische Polizei und Bürgerpflichten
Schließlich sollte in jedem demokratischen Staat, der sich im Krieg gegen den Faschismus befindet, eine speziell ausgebildete politische Polizei zur Entdeckung, Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle antidemokratischer und antikonstitutioneller Aktivitäten und Bewegungen eingerichtet werden. Durch die Einrichtung besonderer Polizeidienststellen folgten die skandinavischen Länder und die Schweiz, möglicherweise auch andere Staaten, dem Beispiel der diktatorischen und autoritären Staaten. Zudem wird in mehreren Staaten die Zusammenarbeit aller Bürger mit den Behörden bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dadurch gefördert, dass es zur Pflicht gemacht wird, den zuständigen Behörden Informationen über ungesetzliche oder subversive Aktivitäten zu melden.
(14) Abwehr ausländischer subversiver Aktivitäten
In den letzten Jahren der Spannung zwischen den verschiedenen Doktrinen hat sich die Erfahrung gehäuft, dass faschistische Propaganda in demokratische Staaten aus dem Ausland mit der absichtlichen Absicht eindringt, bestehende verfassungsmäßige Systeme zu untergraben. Die internationale Höflichkeit wurde nie offener verletzt als durch die missionarischen Bemühungen der faschistischen Internationale, politische Propaganda in andere Nationen zu tragen. Die Abwehr subversiver Aktivitäten, die von außen gegen den Staat gerichtet sind, ist eine der grundlegenden und gleichzeitig subtilsten Funktionen der demokratischen Staaten. Sie erfordert sowohl Feingefühl als auch Entschlossenheit, um politische und wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden.
Offensichtlich kann nichts gegen Radiopropaganda aus ausländischen Sendern unternommen werden, die in diktatorischen Ländern natürlich Regierungsorgane sind. Leichter der Jurisdiktion des betroffenen Staates zugänglich sind polizeiliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften, die die politische Betätigung von Ausländern oder ausländischen Emissären auf nationalem Boden verbieten (z. B. als Redner auf Versammlungen), den Import oder die Verbreitung ausländischer Zeitungen antidemokratischen Charakters, das Tragen faschistischer Symbole durch ausländische Besucher oder Einwohner sowie das Verbot ausländischer Parteiorganisationen innerhalb der Landesgrenzen. Die Vernachlässigung solcher Vorsichtsmaßnahmen führte zur Ermordung des nationalsozialistischen Schweizer Landesführers in Davos im Jahr 1936. Geeignete Bestimmungen wurden in der Schweiz, der Tschechoslowakei, Litauen, in Südwestafrika (gegen NS-Propaganda) sowie auf Zypern und Malta (gegen italienischen Faschismus) erlassen. Die Schweiz verabschiedete 1935 nach der Entführung des Journalisten Jacob durch Agenten der deutschen Gestapo ein Bundesgesetz, das ausländischen Beamten verbietet, sich auf Schweizer Gebiet Aktivitäten anzumaßen, die den nationalen oder kantonalen Behörden vorbehalten sind. In einigen Fällen wurden Spionageabwehrgesetze verabschiedet (Tschechoslowakei 1923 und 1936, Schweiz 1935). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass finanzielle Unterstützung aus dem Hauptquartier der faschistischen Internationale an faschistische Bewegungen in demokratischen Ländern anscheinend frei fließt. Selbst wenn eine wirksame Kontrolle antikonstitutioneller Bewegungen möglich sein sollte, scheint es jenseits der Macht des Staates zu liegen, die geheimen Quellen finanzieller Beiträge über die Vermittlung privater Personen zu unterbinden. In Kontinentaleuropa ist die öffentliche Rechenschaftslegung politischer Parteien völlig unbekannt.
IV. Schlussfolgerung
Wie diese Übersicht zeigt, ist die Demokratie in der Selbstverteidigung gegen Extremismus keineswegs untätig geblieben. Endlich ist der schreckliche Bann des Faschismus’ Basiliskenblicks gebrochen; die europäische Demokratie hat den demokratischen Fundamentalismus überwunden und ist zur Militanz erhoben. Die faschistische Technik wurde erkannt und mit wirksamer Gegenaktion beantwortet. Feuer wird mit Feuer bekämpft. Vieles ist getan worden; noch mehr bleibt zu tun.
Selbst das Maximum an Verteidigungsmaßnahmen in Demokratien kommt dem Minimum an Selbstschutz nicht gleich, den selbst der nachsichtigste autoritäre Staat für unentbehrlich hält. Zudem sollte die Demokratie sich vor zu viel Optimismus hüten. Die endgültige Wirksamkeit gesetzlicher Vorschriften gegen die faschistische emotionale Technik zu überschätzen, wäre eine gefährliche Selbsttäuschung. Das Gesetzbuch ist nur ein Hilfsmittel des militanten Willens zur Selbsterhaltung. Die am perfektesten ausgearbeiteten und ersonnenen Gesetze sind das Papier, auf dem sie geschrieben stehen, nicht wert, wenn sie nicht von einem unbezähmbaren Willen zum Überleben getragen werden. Ob eine erfolgreiche Verteidigung letztlich möglich ist, hängt von zu vielen Faktoren ab, um sie hier zu erörtern. Nationale Traditionen, wirtschaftliche Überlegungen, die soziale Schichtung, das soziologische Muster und die spezifische juristische Technik jedes einzelnen Landes sowie der Trend der Weltpolitik spielen eine Rolle. Um die Gefahr, dass Europa ganz faschistisch wird, endgültig zu überwinden, wäre es notwendig, die Ursachen zu beseitigen, das heißt, die geistige Struktur dieses Zeitalters der Massen und der rationalisierten Emotion zu verändern. Keine menschliche Anstrengung kann einen solchen Kurs der Geschichte erzwingen. Emotionale Regierung in der einen oder anderen Form muss ihren Weg gehen, bis sie durch neue psycho-technische Methoden beherrscht wird, die die Schwankungen zwischen Rationalismus und Mystizismus regulieren.
Vielleicht ist die Zeit gekommen, in der es nicht mehr klug ist, die Augen vor der Tatsache zu verschließen, dass die liberale Demokratie, die letzten Endes nur für die politischen Aristokraten unter den Nationen geeignet ist, beginnt, gegenüber den erwachten Massen den Kürzeren zu ziehen. Die Rettung der absoluten Werte der Demokratie ist nicht durch Abdankung zugunsten des Emotionalismus zu erwarten, der von selbsternannten Führern für willkürliche oder egoistische Zwecke ausgenutzt wird, sondern durch die bewusste Umwandlung veralteter Formen und starrer Konzepte in die neuen Instrumentarien einer »disziplinierten« oder sogar – lassen wir uns vom Wort nicht abschrecken – »autoritären« Demokratie.
Ob dieses Ziel durch die Transsubstantiation traditioneller parlamentarischer Techniken, wie in Belgien, der Tschechoslowakei und nicht zuletzt in Großbritannien, oder durch die direkten Mittel der Verfassungsreform, wie im Irischen Freistaat oder in Estland, erreicht wird, ist vielleicht von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum unmittelbaren Ziel, nämlich dass diejenigen, die die Emotionen der Massen kontrollieren, durch verfassungsmäßige Prozesse letztlich und unwiderruflich dem Volk verantwortlich gemacht werden.
In diesem Sinne muss die Demokratie neu definiert werden. Sie sollte – zumindest für die Übergangsphase, bis eine bessere soziale Anpassung an die Bedingungen des technologischen Zeitalters erreicht ist – die Anwendung disziplinierter Autorität durch liberal gesinnte Menschen für die endgültigen Ziele liberaler Regierung sein: menschliche Würde und Freiheit.
In der Zwischenzeit, da eine Mehrheit der Menschen in allen beobachteten Demokratien der faschistischen Mentalität immer noch abgeneigt ist, ist das Mindeste, was erwartet werden kann, dass die Regierungen, die für die verfassungsmäßigen Prozesse verantwortlich sind, bereit sind, die faschistische Technik auf ihrem eigenen Schlachtfeld zu stellen und zu besiegen. Der erste Schritt zu der dringend benötigten demokratischen Internationale ist das Bewusstsein für die gemeinsame Gefahr, verbunden mit der Anerkennung dessen, was andere Nationen in ähnlichen Notlagen zur Verteidigung getan haben. Die Erfahrungen der untergegangenen Demokratien zu ignorieren, wäre für die lebenden Demokratien gleichbedeutend mit Kapitulation.
Offensichtlich ist kein Land der Welt gegen den Faschismus als weltweite Bewegung immun. Sobald diese unbestrittene Tatsache anerkannt ist, stellt sich die Frage, ob vielleicht legislative Maßnahmen gegen den aufkeimenden Faschismus in den Vereinigten Staaten erforderlich sind. Die Möglichkeiten in dieser Richtung zu untersuchen, würde den Rahmen dieser Studie sprengen. Wenn diese Frage jedoch bejaht wird, ergibt sich ein zweites Problem: die Ausarbeitung von Bundes- oder Staatsgesetzen gegen Extremismus in Übereinstimmung mit dem ausgeprägten Fundamentalismus der Grundrechte, wie er in der amerikanischen Verfassung verankert ist.
Quellenverweise
Informationen zum Autor
https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Loewenstein_(Jurist)
Militant Democracy and Fundamental Rights
Part I (englisches Original): https://warwick.ac.uk/fac/arts/history/students/modules/hi290/seminars/revolution/lowenstein_militant_democracy_i.pdf
Part II (englisches Original): https://warwick.ac.uk/fac/arts/history/students/modules/hi290/seminars/revolution/lowenstein_militant_democracy_ii.pdf

Kritik der Einstellungen Loewensteins: Wolfgang Merkel, 2024, in: Die Fallstricke der wehrhaften Demokratie, erschienen bei: Verfassungsblog (https://verfassungsblog.de/die-fallstricke-der-wehrhaften-demokratie/):
Einschränkend zu Merkel muss beachtet werden, dass Loewenstein hier ausdrücklich Bezug nimmt auf die Entwicklungen bis zum 1. April 1937 unter dem Eindruck des »noch frischen Faschismus«, während Merkel aktuelle Entwicklungen und Bedenken im Jahr 2024 zur Kritik der These Loewensteins anführt, wodurch diese durchaus berechtigt sein mag, sich jedoch auf Ereignisse bezieht, die Loewenstein nicht vorhersehen konnte. Ob in der aktuellen Phase der Gefährdung der Demokratie nicht nur durch einen neuen Faschismus, sondern auch durch die – meiner Meinung nach ursächliche – aktuelle deutsche Politik der radikalen Absage an Demokratie- und Sozialstaatsgebot nicht vielleicht doch der These der militanten Demokratie Loewensteins zuzustimmen ist, müssen die LeserInnen selbst für sich entscheiden.
Dazu eine Rezension der Autobiografie von Karl Loewenstein von Tilman Allert in der Süddeutschen Zeitung vom 1. Januar 2024:
Links:
1. Rezension: https://web.archive.org/web/20260212012523/https://www.sueddeutsche.de/politik/bundesrepublik-verfassungsrecht-des-lebens-ueberfluss-rezension-karl-loewenstein-1.6326091
2. Autobiografie »Des Lebens Überfluß: Erinnerungen eines ausgewanderten Juristen«: https://www.mohrsiebeck.com/buch/des-lebens-ueberfluss-9783161625183/