KUNSTLOS

Die clevere Art, Kunst zu ver/kaufen.

Wir können trefflich hin und her schwadronieren, das Kunst allein dem Selbstzweck diene. Am Ende des Monats aber zählen für professionelle Künstler die Nettoeinnahmen, denn neben den üblichen Lebens(er)haltungskosten für sündhaft teuren Champagner in angesagten Etablissements müssen Ateliers sowie eine Menge wirklich teures Material und allerley Tinnef bezahlt werden.

Die wirklichen Mäzene der Kunst sind die Künstler selbst, denn ohne sie würde die ganze Zuliefer- und Ablieferindustrie für Kunstwerke zusammenbrechen. Die üblichen Verkaufswege über Galerien sind im Grunde verbrannt, denn einigermaßen verträgliche Verkaufspreise und auskömmliches Einkommen von Künstlern und Galerien vertragen sich in Zeiten der Geilheit von Geiz buchhalterisch nicht wirklich. Es sei denn, es handelt sich um eines der sehr wenigen am internationalen Kunstmarkt etablierten Kunstverkaufshäuser mit einem elitären Kunststamm. Um jedoch bei diesen unter Knebelvertrag genommen zu werden, muss der Künstler auf fast jede Freiheit und auch eine Menge Geld verzichten.

Kommen wir also zu Alles entscheidenden Frage: Wie kann ich Kunst verkaufen und trotzdem verträgliche Preise aufrufen, die meine Kunst auch bei Leuten interessant macht, die sich hohe Preise nicht leisten können? Denke, denke, denke …

Und schon war die Idee zur Aktion KUNSTLOS am Leben. Das dahinter stehende Prinzip ist recht simpel und da ich meine Ideen gern teile, teile ich diese hiermit mit:

Ich werde in Zukunft limitierte, handsignierte und nummerierte Kunstkopien meiner Motive auflegen und zum Erwerb für einen für Kunst im Grunde unschlagbaren Verkaufspreis anbieten. Jeder Käufer einer solchen Kunstkopie erwirbt diese als eigenständiges Kunstwerk mit der zusätzlichen, kostenfreien und freiwilligen Option als KUNSTLOS zur Teilnahme an einer Verlosung. Inhalt der Verlosung ist der per Zufall ausgewählte Zuschlag an einen unter allen Optionsinhabern für die Möglichkeit des Erwerbs des Originals vom Motiv zum Preis von einem weiteren KUNSTLOS. Im Grunde ermögliche ich auf diese Weise den Erwerb eines Original-Kunstwerkes zu einem mehr als sportlichen Endpreis, während der Wert aller zum Original zugehörigen Kunstkopien den eigentlichen Marktwerk des Originals abbildet.

Wichtig dabei ist, dass die als KUNSTLOS verkaufte Kunstkopie des Originals auch künstlerisch wertvoll sein muss, da der Gesamtpreis aller Kunstkopien den Kaufpreis für das Original abbilden muss, will die ganze Aktion auch Sinn haben.

Das Ergebnis der Aktion KUNSTLOS – über den Erwerb künstlerisch wertvoller Kunstkopien hinaus – ist die Option zum Erwerb eines Kunstoriginals zu einem unschlagbaren Preis … ohne finanziellen Verlust für den Künstler, da der Verkauf der KUNSTLOSE den regulären Kaufpreis für das Original garantiert, sofern die benötigte Menge an KUNSTLOSEN verkauft wird.

Da ich ein gründlicher Künstler bin, beschäftige ich mich bei solchen Ideen selbstverständlich auch mit damit in Verbindung stehenden juristischen Aspekten. Der einzige (unbeachtliche) Einwand gegen diese Art des Verkauf von Kunst wäre das sogenannte Glücksspielmonopol, welches Glücksspiel unter den Erlaubnisvorbehalt der Bundesländer stellt. Aber: es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um Glücksspiel im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Dieser definiert Glücksspiel wie folgt:

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.

Da jeder Inhaber eines KUNSTLOSES hauptsächlich ein Kunstwerk erwirbt und die Entscheidung des Künstlers in seinem kaufmännischen Ermessen liegt, allen Käufern eines KUNSTLOSES eine Option zum sehr preiswerten Erwerb des Originals zu schenken, dessen zukünftiger Eigentümer per Zufallsverfahren ausgelost wird, handelt es sich ausdrücklich nicht um Glücksspiel. Streng genommen handelt es sich dabei überhaupt nicht um ein Spiel, sondern um einen traumhaften Preisnachlass für Kunst, wenn möglich ohne Verlust für den Künstler unter den o.a. Bedingungen.

Der Name KUNSTLOS bezeichnet also kein Gewinnlos im Sinne des Glücksspiels, sondern ist eher ein bezeichnendes Wortspiel für Zeiten einer von einem albernen Kunstmarkt verursachten Kunstlosigkeit aufgrund horrender Preise und unappetitlicher Brosamen für die meisten Künstler und dem Nachsehen von Kunstliebhabern, die sich teure Kunst nicht leisten wollen oder können …

Der ganze Vorgang fällt auf diese Weise in die Freiheit der Kunst gemäß Art. 5 Satz 1 GG, nach der nicht nur die Freiheit des Werkbereiches, also die Herstellung der Kunst, sondern auch die Freiheit des Wirkbereiches, also die Darbietung und Monetarisierung der Kunst garantiert sind im Sinne der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als gemäß Art. 5 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht.

Ebenfalls selbstverständlich habe ich mich zusätzlich zu diesen Fakten mit der Glücksspielaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als der für die landesweite Überwachung und Ausführung des Landesglücksspielgesetzes – LglüG – i. V. m. dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021- zuständige Landesbehörde in Rheinland-Pfalz in Verbindung gesetzt und bekam die Bestätigung für diese Informationen: … isse kain Klüksspiel.

Die Aktion KUNSTLOS ist damit für alle Beteiligten eine wundervolle WIN-WIN-WIN-Situation: Künstler können auf diese Weise ihre Kunst zu annehmbaren Verkaufspreisen anbieten, während Kunstliebhaber aller Einkommensschichten Kunst zu annehmbaren Kaufpreisen erwerben können.

Hinweis

Zur Vermeidung von Missbrauch durch oberschlaue Leser™ ist hierbei unbedingt eine Verhältnismäßigkeit zu beachten zwischen dem Kaufpreis für die Kunstkopie und dem des Originals. Wenn nämlich lediglich ein Haufen Schnipsel Papier zum Einzelpreis von 0,10€ als Kunst(kopie) verkauft werden, während der Wert des Originals 100.000€ betragen soll, liegt sehr schnell der Verdacht nahe, dass es sich hierbei doch um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handelt. Im Falle des Nichtvorliegens einer behördlichen Erlaubnis handelt es sich dann sogar um verbotenes Glücksspiel. Damit gerät der Veranstalter in den strafrechtlichen Bewertungsrahmen gemäß § 284 StGB.

Alles in allem sollte unabhängig von den hier veröffentlichen Informationen und Ansichten im Einzelfall immer eine rechtliche Beratung vor Beginn einer solchen Aktion angedacht werden. Deshalb empfehle ich auf jeden und in jedem Fall eine vorherige Anfrage bei der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.